(openPR) Häusliches Arbeitszimmer ein muss, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wenn ein Arbeitnehmer für berufliche oder betriebliche Tätigkeiten keinen anderen Arbeitsplatz hat, kann er die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1250 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Dies ist oft bei Berufen wie Lehrern der Fall, die in der Schule keinen Schreibtisch haben, oder Außendienstmitarbeiter, die im Büro des Arbeitgebers keinen extra Büroarbeitsplatz oder Schreibtisch haben. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Der Bundesfinanzhof hat endgültig entschieden. An diesen Vorgaben können Steuerzahler auf dem Klageweg grundsätzlich nichts mehr ändern. Denn der Bundesfinanzhof hat im Januar 2016 entschieden, dass ein Arbeitszimmer nur dann als solches anzusehen ist, wenn es „ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke“ genutzt wird (Az: GRS1/14). Eine Arbeitsecke zum Beispiel im Schlafzimmer wird nicht mehr anerkannt Mit der nun endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs haben die Richter ein Schlupfloch für viele Steuerzahler geschlossen. Denn sie erteilten einer Arbeitsecke in einem Zimmer, das ansonsten in der Regel nicht beruflich genutzt wird, eine Absage. Entgegen früheren Gerichtsurteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden: Eine Arbeitsecke mit Schreibtisch entspricht nicht den Anforderungen an ein Arbeitszimmer. Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit der Gesetzgeber einen Raum als häusliches Arbeitszimmer anerkennt. Die erste ist die der häuslichen Verbindung, das heißt, er muss zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus gehören. Das häusliche Arbeitszimmer mit Schreibtisch und Aktenschränken kann im Wohnbereich genauso wie im Keller oder im Dachgeschoß liegen. Zudem muss der Raum fast ausschließlich zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken, also zum Erzielen von Einkommen genutzt werden. Sie erledigen dort dementsprechend vorwiegend gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische oder organisatorische Aufgaben. Der Raum darf nur zu einem geringen Teil (weniger als zehn Prozent) privat genutzt werden. Die rechtlich unbestimmten Begriffe wie „kein anderer Arbeitsplatz“ oder „Mittelpunkt der Tätigkeit“ führen häufig zu unterschiedlichen Beurteilungen durch Finanzämter, weswegen darüber regelmäßig vor Gericht gestritten wird. Unstrittig ist hingegen die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer oder Büro außerhalb der eigenen Wohnung, für gemietete oder eigene Lagerräume oder für Räume, die für den Publikumsverkehr geöffnet sind, zum Beispiel Praxisräume oder eine Versicherungsagentur, auch wenn eine häusliche Verbindung besteht.













