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Neues zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers

22.03.201218:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Neues zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers
Steuerberaterin Elena Schies von Himmelsbach & Sauer Partnerschaft
Steuerberaterin Elena Schies von Himmelsbach & Sauer Partnerschaft

(openPR) Wann ist ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig? Elena Schies, Steuerberaterin der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr, bezieht sich in diesem Zusammenhang auf fünf interessante Urteile zum Thema häusliches Arbeitszimmer. Außerdem geht die Expertin von den Steuerberatern Lahr auf die Grundzüge der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ein.



„Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer ,den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung’ bildet; dann dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden“, erklärt Elena Schies von den Steuerberatern Lahr. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 EUR je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Werbungskosten abziehbar. Allerdings sei die Auslegung der Voraussetzung "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung", gesetzlich nicht geregelt und biete viel Raum für Interpretationsmöglichkeiten, so Elena Schies.

In diesem Zusammenhang wurden in letzter Zeit folgende Urteile veröffentlicht:

Arbeitszimmer für Hochschullehrer
Der volle Werbungskostenabzug wurde angestrebt, da Hochschullehrer an der Universität i.d.R. ein Büro haben und die Ausnahmeregelung "kein anderer Arbeitsplatz" nicht greift. Ein begrenzter Werbungskostenabzug mit 1.250 EUR ist daher nicht möglich. Als Begründung für den vollen Werbungskostenabzug wurde das Argument vertreten, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Hochschullehres bildet, weil er dort seine Vorlesungen vorbereitet und Klausuren korrigiert. Dies wurde vom BFH abgelehnt (BFH, Urteil vom 27.10.2011, Az. VI R 71/10). Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Hochschullehres ist der Hörsaal.

Arbeitszimmer eines Richters
Auch hier wurde der volle Werbungskostenabzug angestrebt, da die Ausnaheregelung "kein anderer Arbeitsplatz" nicht greift. Richter haben i.d.R. ein Büro im Gericht. Ebenfalls ist das häusliche Arbeitszimmer eines Richters als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit mit der Begründung, dass der Richter in seinem Arbeitszimmer Akten studiert und sich auf Verhandlungen vorbereitet, abgelehnt worden. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters ist laut BFH der Gerichtssaal (BFH, Urteil vom 8.12.2011, Az. VI R 13/11).

Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildung
Steht dem Arbeitnehmer in einer Einrichtung des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung, ist das grundsätzlich das Aus für den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies wurde nun auch für einen Arbeitnehmer entschieden, der aus beruflichen Gründen eine Fremdsprache erlernte, die Installation des EDV-Sprachkurses auf dem Firmenrechner jedoch verboten war. (BFH, Urteil vom 5.10.2011, Az. VI R 91/10; Abruf-Nr. 114212).

Mittelpunkt der Tätigkeit bei aktiven Rentnern?
Die Antwort auf die Frage, ob bzw. wann das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bei Rentnern und Pensionären bildet, die nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben noch aktiv sind, hat das FG Niedersachsen gegeben. Für die Beurteilung des Mittelpunktes der beruflichen Betätigung wurden dabei die Einkünfte aus der Rente bzw. aus der Pension nicht berücksichtigt, sondern allein auf die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit abgestellt (FG Niedersachsen, Urteil vom 8.11.2011, Az. 12 K 264/09; Abruf-Nr. 120535).

Achtung: Steuerberaterin Elena Schies von der Himmelsbach & Sauer Partnerschaft Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte mit Sitz in Lahr und Seelbach in der Ortenau bei Offenburg weist darauf hin, das das Finanzamt gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen Revision beim BFH (Az. VIII R 3/12) eingelegt hat. Der BFH prüft nun, ob Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, bei der Ermittlung des Mittelpunkts einbezogen werden müssen.

Mehr unter Steuerberater Lahr informieren http://www.himmelsbach-sauer.de/Neues_zum_haeuslichen_Arbeitszimmer

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