(openPR) WISSENSWERTES,
Rudi Ratlos fragt:
Wann gilt ein Vorführwagen als Neuwagen?
Alfred ist stolzer Inhaber eines Autohauses. Mit den Reparaturarbeiten in seiner Werkstatt sind die Kunden sehr zufrieden. Neuwagenkunden sind jedoch rar geworden. Alfred nutzt daher auch das Internet für den Verkauf der Fahrzeuge. Kürzlich erhielt Alfred eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Er hatte einen Kleinwagen als "Vorführfahrzeug …, EZ 9/2011, 500 km" zum Verkauf ins Internet gestellt. Zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO 2-Emissionen enthielt seine Verkaufswerbung keine Angaben.
Der ihn abmahnende Wettbewerbs-Verband sieht darin einen Verstoß gegen die Informationspflicht gemäß Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung (Pkw-EnVKV) und gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Alfred wurde daher auf Unterlassung der rechtswidrigen Werbung in Anspruch genommen.
Alfred erwiderte, dass er keinen Rechtsverstoß begangen habe, denn er habe den Verkauf eines Vorführwagens, somit ein gebrauchtes Fahrzeug in zutreffender Weise beworben. Nur beim Verkauf von Neufahrzeugen müsse er gemäß § 1 Pkw-EnVKV den Kraftstoffverbrauch und den CO 2 - Emissionswert ausweisen.
Nachdem Alfred mit Klageerhebung gedroht wurde, fragte er Rudi um Rat.
Rudi fand heraus, dass die Gerichte zu dieser Frage unterschiedliche Rechtsauffassungen vertraten. In einem ähnlichen Fall gab das Landgericht Mainz (LG) der Klage gegen einen Autohausbesitzer statt. Im Berufungsverfahren hob das Oberlandesgericht Koblenz das Urteil des LG Mainz aber auf und wies die Klage ab, weil es sich bei dem angebotenen Fahrzeug nicht um einen Neuwagen gehandelt habe. Es sei als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden und habe eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen.
Im Revisionsverfahren schlie?lich bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch am 21.12.2011 das erstinstanzliche Urteil. Laut BGH wurde mit der Pkw-EnVKV eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt. Die Pkw-EnVKV enthält demgemäß in § 2 eine eigenständige Definition des Begriffs des "Neuen" Personenkraftwagens und erfaßt darunter alle "Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden".
Aus diesem Grund kann laut BGH nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt.
Maßgeblich komme es auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs beim Händler an. Entscheidend sind Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers (z.B. als Vorführwagen) ausgeschlossen wäre. Objektiv stellt der Bundesgerichtshof auf die Kilometerleistung ab.
Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1000 km) an, ist laut BGH davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Bei höherer Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeuges spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug auch zu einem anderen Zweck als den des Weiterverkaufs erworben hat, etwa für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung.
Nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung riet Rudi Alfred, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, denn das von ihm beworbene Fahrzeug dürfte als Neuwagen gelten, bei dessen Verkauf Kraftstoffverbrauch und CO 2 - Emissionswert auszuweisen sind.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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