(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Autokauf - Wann ist ein Wohnmobil ein Vorführwagen?
Frank hat bei einem Autohändler ein als Vorführwagen angebotenes Wohnmobil gekauft. Im Kaufvertrag steht der abgelesene Kilometer-Stand und "Gesamtfahrleistung laut Vorbesitzer" 37 km. Unter "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis". Die Fahrzeugübergabe fand im Mai 2010 statt; die Erstzulassung auf Frank erfolgte im Juli. Ende August erfuhr Frank auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2008 handelt. Frank berief sich darauf und erklärte noch im August den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er verlangt vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 62.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils.
Da der Autohändler die Rückabwicklung des Kaufvertrages ablehnt, fragte Frank vor Klageerhebung Rudi um Rat. Von Rudi erfuhr Frank, dass in einem ähnlichen Fall das Landgericht Konstanz der Klage eines Fahrzeugkäufers stattgegeben hatte. In der zweiten Instanz wurde die Klage jedoch durch das Oberlandesgericht Karlsruhe abgewiesen.
Auf Revision des Klägers und Käufers befasste sich schliesslich der Bundesgerichtshof (BGH) mit jenem Fall und entschied durch Urteil vom 15.09.2010 endgültig, dass die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen umfasst.
Laut BGH ist unter einem Vorführwagen ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung, z.B. der Besichtigung und Probefahrt, gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Tatsache, dass es sich in jenem nun letztinstanzlich vom BGH entschiedenen Fall bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauftem Wohnmobil um ein Fahrzeug gehandelt hat, dessen Aufbau im Jahr 2003 erfolgt ist, stellt laut Urteil des BGH keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.
Die häufig anzutreffende Vorstellung, dass es sich bei einem "Vorführwagen" um ein neueres Fahrzeug handeln würde, welches im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt, lässt laut BGH keinen Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens zu. Nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles kann ein solcher Rückschluss gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren jedoch in dem entschiedenen Fall nicht gegeben.
Rudi erfuhr von Frank, dass über das Alter des Wohnmobils bzw. dessen Nutzungsdauer als Vorführfahrzeug keine Gespräche geführt wurden. Frank ist davon ausgegangen, dass ein Vorführwagen nur wenige Wochen oder Monate alt sein würde. Nach dem Produktionsdatum bzw. dem Zeitpunkt des Aufbaus des Wohnmobils hatte er sich bei dem Autohändler nicht erkundigt.
Rudi riet Frank auf Grund dieser Umstände und des vorgenannten höchstrichterlichen Urteils wegen fehlender Erfolgssaussichten von einer Klageerhebung ab.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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