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Verzicht oder nicht - das ist hier die Frage

04.07.201211:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Verzicht oder nicht - das ist hier die Frage
Verein ehemaliger Heimkinder e.V. (VEH e.V.)
Verein ehemaliger Heimkinder e.V. (VEH e.V.)

(openPR) Die Verzichtserklärung
Leistungen aus dem Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975” sollen dazu beitragen,

• Folgeschäden aufgrund der Heimerziehung abzumildern und
• einen dauerhaften Rechtsfrieden zu erzielen.



Die freiwilligen Leistungen werden an ehemalige Heimkinder gewährt, die erklären, dass sie unwiderruflich keinerlei weitere Forderungen aufgrund der Heimunterbringung gegen die in den Fonds einzahlenden Institutionen, namentlich die öffentliche Hand der Bundesrepublik Deutschland und die Evangelische und Katholische Kirchen in Deutschland sowie ihre Ordensgemeinschaften und Wohlfahrtsverbände, einschließlich deren Mitglieder und Einrichtungen, stellen werden. Dies umfasst auch Ansprüche wegen Rentenminderung sowie den Ersatz von Kosten für die Rechtsverfolgung.

Ausgenommen von der Nicht-Geltendmachung weiterer Ansprüche sind Forderungen gegen Dritte sowie weitere Leistungen aus dem Fonds gemäß den geltenden Leitlinien zur Umsetzung des Fonds.

Vor diesem Hintergrund und in Kenntnis dessen sind sich die Unterzeichnenden einig, dass sämtliche Ansprüche der hier unterzeichnenden betroffenen Person gegen die in den Fonds einzahlenden Institutionen aufgrund der Heimunterbringung, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten und erledigt sind, so dass die betroffene Person – außer den Leistungen aus dem Fonds – keine weiteren Leistungen mehr von diesen erhält.
Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der oben gewährten Fondsleistung.

(Aus dem „Vereinbarungsdokument“ zwischen der Anlauf- und Beratungsstelle im Rheinland, Köln)

Immer wieder hört oder liest man das eine oder andere Gerücht, die „Verzichtserklärung“ der Beratungsstellen angehend. Wenn man der Sache auf den Grund geht, sieht man folgenden Sachverhalt:

1. Zunächst gab es zwei Dokumente,
a. die Vereinbarung, ein bis zu 20seitiges Formular, in welchem der/die Überlebende den „Sachverhalt“ des Heimaufenthaltes darlegt und mit dem dann der evtl. Bedarf und die Rentenausgleichszahlung ermittelt werden sollen, und
b. die „Verzichtserklärung“ (siehe oben das Beispiel aus Köln)

2. Zur Verzichtserklärung äußert sich Staatssekretär Josef Hecken vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/die Grünen eindeutig und bezieht sich in seinem Statement auf den Bescheid des Bundesverfassungsgerichtes, dessen Kernsatz auf die Verzichtserklärung bezogen folgender ist: „Dass insoweit einen Verzicht erklären muss, wer Leistungen aus dem Fonds erhalten möchte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“ (Kammerbeschluss vom 23.03.2012 – 1BvR 3023/11)

Hecken führt weiter aus, dass „sich die Fondserrichter (…) grundsätzlich darauf verständigt (haben), eine Neuformulierung vorzunehmen und anstelle der sog. „Verzichtserklärung“ eine abschließende Erklärung in die Vereinbarung zwischen den Betroffenen und den regionalen Anlauf- und Beratungsstellen aufzunehmen, aus der klar hervorgeht, dass die Leistungen des Fonds Heimerziehung freiwillige Leistungen sind und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt werden.“

(Josef Hecken, Drucksache 17/507 vom 30. April 2012. Umsetzung der Leistungen des bundesweiten Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“, Seite 11f)

3. Jetzt sollen also beide Dokumente in der Vereinbarung zusammen gefasst werden. Das heißt die Verzichtserklärung ist NICHT vom Tisch, sondern sie verbirgt sich im Text der Vereinbarung und bewirkt dasselbe.

4. Inzwischen kursiert eine sog. „Präambel“, die aber wiederum nichts weiter besagt, als dass, was Hecken bereits in seiner Antwort auf die „Kleine Anfrage“ ausgeführt hat und praktisch auf jeder Seite neu betont: die Leistungen des Fonds Heimerziehung sind freiwillige Leistungen und werden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt.

Was folgt nun aus dem oben gesagten?
Die Verzichtserklärung ist keineswegs vom Tisch. Vielmehr ist sie einfach nur besser verpackt innerhalb des Textes der sog. Vereinbarung zu finden. Man bekommt also keinen gesonderten Zettel mehr vorgelegt sondern unterschreibt zusammen mit der Vereinbarung auch die Verzichtserklärung. In Verträgen wird so etwas normalerweise als „Kleingedrucktes“ bezeichnet und ihm haftet immer ein „Geschmäckle“ an.

Sollte es dennoch einzelne Anlauf- und Beratungsstellen geben, die auf diese Erklärung völlig verzichten, so handelt es sich um eine Freiwilligkeit (ob mit oder ohne Zustimmung von oben, sei dahin gestellt) der jeweiligen Anlaufstelle und kann somit jederzeit zurückgenommen werden.

Auch wenn noch so viele Gerüchte kursieren, sollte eines klar sein:
Die Verzichtserklärung ist erst dann vom Tisch, wenn dieses schriftlich und verbindlich vorliegt.

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