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Hausverbote gegen Fans / Schwarze Listen

19.06.201211:26 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Hausverbote gegen Fans / Schwarze Listen

(openPR) Bei Großveranstaltungen und vor allem bei Fußballspielen kommt es immer wieder im und um das Stadion herum zu „Randale“. Um dem entgegenzuwirken und um die Sicherheit aller friedlichen Fans zu gewährleisten, sprechen Vereine gegen bereits auffällig gewordene Randalierer so genannte „Stadionverbote“ aus. Doch was sind die rechtlichen Grundlagen solcher Stadionverbote?



Es handelt sich dabei nicht um eine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine vorbeugende Maßnahme, bei der der Veranstalter sein „Hausrecht“ ausübt. Grundsätzlich kann nämlich jeder selbst darüber entscheiden, wem er den Zutritt zu seinen Räumen oder zu seinem Gelände erlaubt. Ein Hausverbot darf dabei aber nicht willkürlich sein, denn auch im Verhältnis von Privatpersonen untereinander (das sind auch Vereine im Verhältnis zu den Fans) wirken die Grundrechte und danach gilt, dass nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz grundsätzlich alle Menschen gleich zu behandeln sind, wenn für eine Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund besteht. Ein solcher besteht aber dann, wenn jemand bereits als Randalierer auffällig geworden ist.

Grundsätzlich steht das Hausrecht dem Eigentümer der Räume bzw. des Geländes zu. Das sind in den wenigstens Fällen bei Stadien die Vereine selbst, sondern die Städte und Gemeinden. Allerdings wird den Vereinen bei Vereinbarungen über die Nutzung des Stadions auch das Hausrecht mit übertragen.

Alle deutschen Fußballvereine sind unter dem Dach des Deutschen Fußballbundes (DFB) organisiert. Die Vereine der ersten und zweiten Bundesliga, der dritten Liga und der Regionalligen haben sich dabei den „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadienverboten“ des DFB unterworfen. Dabei bevollmächtigen sich die Vereine gegenseitig, über den Bereich des eigenen Hausrechts auch Stadionverbote für den Bereich anderer Stadien auszusprechen. So kann ein Verein, in dessen Stadion ein Randalierer auffällig wird, ein Stadionverbot nicht nur für das eigene, sondern für bundesweit alle Stadien aussprechen. Der Verstoß gegen ein solches Stadionverbot stellt eine Straftat dar, es handelt sich um einen Hausfriedensbruch, der mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zuletzt mit Urteil vom 30.10.2009 (AZ.: V ZR 253/08) derartige Hausverbote für rechtmäßig erklärt. Die Vereine als Veranstalter haben ein schützenswertes Interesse daran, potentiellen Störern den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern, weil sie gegenüber allen Besuchern verpflichtet sind, diese vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter „Fans“ zu bewahren.

Zur Durchsetzung der erteilten Stadionverbote führen die Vereine und der DFB Listen, in denen die vom Stadionverbot Betroffenen mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort, Grund und Dauer des Stadionverbotes geführt werden. Diese Listen werden vor einem Spiel sowohl der örtlichen Polizei, als auch (im Hinblick auf internationale Spiele, z.B. Welt- und Europameisterschaft) an die FIFA bzw. UEFA weitergeleitet.

Hier gelten natürlich die Datenschutzvorschriften. Danach ist die Erhebung, Verarbeitung und Benutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Überörtliche Stadienverbote werden nach den Richtlinien des DFB ausgesprochen, wenn eine Person wegen einer Straftat auffällig geworden ist und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Damit ist die Person bei den Polizeibehörden aktenkundig. Dort sind die Polizeien und das Bundeskriminalamt für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Gefahrenabwehr und zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigung und der Rechte einzelner befugt, Daten untereinander und auch an nicht-öffentliche Stellen zu übermitteln. Ob die Voraussetzungen der Datenschutzbestimmungen eingehalten sind, wäre aber in jedem Einzelfall zu prüfen.

Udo Maurer
Rechtsanwalt

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