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Entfernungspauschale kann nur einmal pro Tag geltend gemacht werden

(openPR) Das Hessische Finanzgericht in Kassel hat entschieden, dass Arbeitnehmer nur einmal am Tag die Entfernungspauschale geltend machen können.

Im zu verhandelnden Fall musste ein Musiker laut Arbeitsvertrag sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen am Theater teilnehmen. An manchen Tagen fand die Probe am Morgen und die Aufführung am Abend statt. Zwischendurch fuhr er aufgrund des großen Zeitabstandes nach Hause.
Für diese Tage setzte der Musiker in seiner Steuererklärung zweimal pro Tag die Entfernungspauschale als Werbungskosten an.

Die Finanzrichter gaben dem Musiker kein Recht.

Ihrer Meinung nach sei es zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, die nur einmal am Tag zur Arbeit fahren müssen, jedoch ist dies nicht verfassungswidrig.

Es handele sich in diesem Fall um einen Sonderfall, der nirgends geregelt sei.

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