Offenen Forderungen aus 2009 droht die Verjährung
(openPR) Im § 195 BGB wird die regelmäßige Verjährungsfristen geregelt.
Die Verjährungsfrist für Forderungen beträgt 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.
Dies bedeutet:
Mit Ablauf des 31.12.2012 verjähren Forderungen aus 2009.
Die Verjährung kann angehalten werden, wenn:
1. Der Gläubiger versucht mit dem Schuldner eine Einigung zu erzielen (z.B. durch Angebot über den Ausgleich der Forderung)
2. Bereits ein Rechtstreit oder Schiedsverfahren über die offene Forderung läuft
3. Der Schuldner die Forderung schriftlich anerkennt und erklärt, dass er sich nicht auf die Verjährungsfrist berufen wird.
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