(openPR) BERLIN. Zur Absicht der Koalitionsfraktionen, die Entfernungspauschale von derzeit 36 Cent für die ersten zehn Kilometer und 40 Cent für jeden weiteren Kilometer auf einheitlich 15 Cent je Kilometer zu kürzen (vgl. BILD-Zeitung vom heutigen Tage), erklärt der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion und des Finanzausschusses, Carl-Ludwig :
Dieses Vorhaben kann nur abgelehnt werden, weil es in zahllosen Fällen dazu führen wird, dass die Entlastung auf Grund des Vorziehens der Steuersenkungsstufe 2005 auf 2004 weitestgehend zunichte gemacht oder sogar überkompensiert wird. So wird z.B. ein verheirateter Steuerpflichtiger mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 40000 Euro, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft hat, nach dem Tarif 2005 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 40 Kilometern und 230 Arbeitstagen pro Jahr durch die geltende Entfernungspauschale um ca. 970 Euro jährlich entlastet. Bei einer Reduzierung dieser Pauschale auf 15 Cent wird sich die Entlastung aber nur noch auf ca. 370 Euro belaufen, so dass für diesen Steuerpflichtigen durch die Absenkung der Entfernungspauschale eine Verschlechterung von ca. 600 Euro eintritt. Seine Entlastung durch das Vorziehen der Steuersenkung 2005 auf 2004 beträgt demgegenüber nur ca. 450 Euro.
Das heißt: Viele Steuerpflichtige werden allein durch die Absenkung der Entfernungspauschale unter dem Strich schlechter stehen als ohne das Vorziehen der Steuersenkung auf 2004. Hinzu kommt, dass der Vorzieheffekt nur einmalig ist, die Kürzung der Entfernungspauschale aber Jahr für Jahr wirkt. Durch eine solche Maßnahme würden also viele Steuerpflichtige ab 2005 stärker belastet als nach geltender Rechtslage. Wie durch eine solche Steuerpolitik Optimismus erzeugt und der private Verbrauch angeregt werden sollen, bleibt das Geheimnis der rot-grünen Koalition. Durch Umverteilung von der einen Tasche der Bürgerinnen und Bürger in die andere jedenfalls nicht.
Abgesehen davon kann die Entfernungspauschale aber auch nicht nach Belieben gekürzt werden, denn bei den Aufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geht es um Werbungskosten und nicht um Subventionen. Auf einen wirklichkeitsnahen Abzug dieser Aufwendungen haben die Steuerpflichtigen Anspruch.




