(openPR) Ab 2007 wurde mit dem "Steueränderungsgesetz 2007" vom 19.7.2006 nicht nur die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um die ersten 20 Kilometer beschnitten, sondern auch die steuerliche Absetzbarkeit von Unfallkosten abgeschafft: Aufwendungen aufgrund Verkehrsunfall, Beschädigung oder Diebstahl wurden nicht mehr als Werbungskosten anerkannt.
Diese Änderung war zwar nicht im Gesetz geregelt, doch die hierzu ergangene Verwaltungsanweisung vom 11.12.2001 wurde aufgehoben und die Nichtabsetzbarkeit von Unfallkosten im BMF-Schreiben vom 1.12.2006 klargestellt (BMF-Schreiben vom 1.12.2006, BStBl. 2006 I S. 778, Nr. 4).
Die Beschneidung der Entfernungspauschale hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen als verfassungswidrig beurteilt und den Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend ab 1.1.2007 die Verfassungswidrigkeit "durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen" (BVerfG-Urteil vom 9.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08).
Dies ist bezüglich der Entfernungspauschale mit BMF-Schreiben vom 15.12.2008 (BStBl. 2008 I S. 1010) geschehen.
ABER mit dem "Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale" wird die alte Rechtslage 2006 punktgenau und unbefristet wiederhergestellt. Hierzu werden die Vorschriften von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 EStG in der alten Fassung 2006 reaktiviert. Das bedeutet:
Rückwirkend ab 1.1.2007 sind Aufwendungen aufgrund eines Verkehrsunfalls auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie auf einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als "außergewöhnliche Aufwendungen" wieder neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. Gleiches gilt bei Beschädigung oder Diebstahl des stehenden Fahrzeugs während der Arbeitszeit (BT-Drucksache 16/12099 vom 3.3.2009, S. 12).
STEUERRAT:
Wenn Sie also in den Jahren 2007 oder 2008 einen Verkehrsunfall erlitten haben oder Ihr Fahrzeug während der Arbeitszeit beschädigt oder gestohlen wurde, sollten Sie jetzt einen Antrag beim Finanzamt einreichen und damit Ihre Schadenskosten geltend machen. Dies empfiehlt sich auch dann, wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Hierfür können Sie bei www.steuerrat24.de ein Musterschreiben mit einem Vordruck herunterladen, mit dem Sie Ihre Schadenskosten einfach und vollständig erfassen können:
Weitere Infos gibt's im großen Steuerratgeber Steuerrat24 unter www.steuerrat24.de in der Rubrik 'Auto'.







