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Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Unfallkosten als Werbungskosten absetzen

(openPR) Dichter Nebel, Schneefall, Glatteis. Witterungsbedingte Unfälle sind im Winter nichts Außergewöhnliches. Selbst wenn dabei nur Blechschäden entstehen, die Reparaturen kommen Autofahrer oft teuer zu stehen. Befindet sich der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch auf einer beruflich veranlassten Fahrt, werden einige Ausgaben vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt. „Die Faustregel lautet: Kann die Fahrt von der Steuer abgesetzt werden, gilt dies auch für die Unfallkosten“, erläutert Gudrun Steinbach von der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.

Erfüllt wird diese Voraussetzung beispielsweise auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte, bei Heimfahrten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung oder auf Dienstreisen. „Auch wenn das Fahrzeug während der Arbeitszeit auf einem Parkplatz beschädigt wird, können Reparaturkosten steuerlich geltend gemacht werden“, betont die Steuerexpertin.

Doch das Finanzamt berücksichtigt nicht nur die Werkstattrechnung. Auch Ausgaben für Sachverständige, juristischen Beistand oder Gerichtskosten zählen zu den außergewöhnlichen Aufwendungen, die sich steuermindernd auswirken können. „Ebenso verhält es sich mit Abschleppkosten und Selbstbeteiligungen der Kaskoversicherung“, ergänzt Gudrun Steinbach. Kommt der Fahrer tatsächlich körperlich zu Schaden, so könnten auch Auslagen für Ärzte, Klinikaufenthalte oder Physiotherapie als Werbungskosten abgesetzt werden.

Um eine schlechtere Einstufung innerhalb der Schadenfreiheitsklassen der Versicherung zu verhindern, verzichten manche Unfallverursacher auf die Regulierung durch die eigene Kfz-Haftpflicht und begleichen die Instandsetzung eines fremden Schadens lieber aus eigener Tasche. „Diese können die gegnerischen Reparaturkosten ebenfalls als Werbungskosten von der Steuer absetzen“, so Steinbach. Über diese und weitere Werbungskosten informieren die bundesweit mehr als 350 Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.

Mehr Infos zum Thema unter www.lohi.de.


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