(openPR) Welcher Steuersatz bei der Abgabe von Speisen anzuwenden ist, ist immer wieder Streitpunkt zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat nun eine Verfügung an die Finanzbeamten herausgegeben, in welchen Fällen ein Einspruch stattgegeben werden darf und wann nicht.
Die Verfügung soll vor allem Klarheit bringen, welcher Steuersatz bei der Abgabe von Speisen an Imbissständen oder Kinofoyers anzuwenden ist.
Gemäß Erörterungen auf Bundesebene zu den veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 08.06.2011, 30.06.2011, 12.10.2011 sowie 23.11.2011 ist zwar die Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen immer noch nicht abgeschlossen, jedoch können bei eindeutigen Fällen Anträge und Einsprüche stattgegeben werden.
Zu den eindeutigen Fällen gehören:
- Abgabe von Speisen an einem Imbissstand, wenn nur Ablagebretter, Verzehrtheken und Stehtische vorhanden sind
und
- Abgabe von Nachos und Popcorn in einem Kino, wo das mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattete Foyer lediglich als Treffpunkt und Warteraum dient.
Der Verkauf von erwärmten Popcorn oder Nachos in Kinos unterliegt dem ermäßigtem Steuersatz laut neustem BFH-Urteil.