(openPR) In einem Urteil vom 23.11.2011 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) über die Besteuerung von Umsätzen, die alle Partyservice-Unternehmen Deutschlands betreffen.
Der Partyservice unterliegt grundsätzlich dem Regel-(vollen)Steuersatz, wenn:
- die Dienstleistung des Partyservice-Unternehmens im Vordergrund steht
- hochwertiges Geschirr des Partyservice-Unternehmens zum Einsatz kommt
- Bedienungen durch das Partyservice-Unternehmen zur Verfügung gestellt wird
- die Lieferung der Speisen nicht der dominierende Bestandteil der Leistung ist
- keine Standardspeisen geliefert werden
Die Abgabe von Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als an gewöhnlichen Imbissständen abgegebene Speisen aufweisen und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordern, ist nicht als Lieferung anzusehen.
Ein Beispiel hierfür ist ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni.
Der BFH stellte heraus, dass beispielsweise Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites als Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage und nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden abgegeben werden, als standardisierte Speisen zu verstehen sind.
Die reine Lieferung dieser standardisierten Speisen bzw. Lebensmittelzubereitungen unterliegt gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz.