(openPR) In 2011 haben EuGH und BFH gleich in mehreren Gerichtsentscheidungen zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung zwischen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7%) und dem Regelsteuersatz bei der Umsatzteuer (19%) bei der Abgabe von Speisen Recht gesprochen. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 20.03.2013 endlich auch hierzu Stellung bezogen und sich zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen (Dienst)Leistungen bei verzehrfertigen Speisen geäußert. Diese neue Rechtslage bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen zwischen 7% bzw. 19% Umsatzbesteuerung ist vom Unternehmern mit Restaurationsumsätzen (z.B. Imbisstand, Partyservice, Cateringservice, etc.) zur Vermeidung von steuerrechtlichen Nachteilen zu beachten.
Lingen / Ems, 16. April 2013: Der ermäßigte Steuersatz von 7% Umsatzsteuer gilt bei der Lieferung von verzehrfertigen Speisen. Dagegen gilt der Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen, wenn die Abgabe aufgrund weiterer Dienstleistungselemente als sonstige (Dienst)Leistung qualifiziert wird. „Diese Abgrenzung zwischen dem ermäßigten Steuersatz von 7% Umsatzsteuer und dem Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer bei der Abgabe von verzehrfertigen Lebensmitteln ist seit langem der Dauerbrenner bei der Umsatzsteuer“ sagt Tim Lühn, Steuerberater und Partner der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft VOLBERS VEHMEYER PARTNER GbR mit Kanzleisitzen in Lingen (Ems), Lathen und Neuenhaus im Emsland und in der Grafschaft Bentheim. Nach mehreren Gerichtsentscheidungen des EuGH und BFH in 2011 hat sich endlich auch die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 20.03.2013 zur entscheiden Frage „7% oder 19% Umsatzsteuer“ bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen geäußert.
Die Finanzverwaltung erläutert ihre allgemeinen Aussagen in ihrem aktuellen BMF-Schreiben vom 20.03.2013 an insgesamt 16 Beispielsfällen. Solange danach Dienstleistungselemente des Unternehmers bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen als unschädlich gelten, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% Umsatzsteuer. Sobald aber die Dienstleistungselemente als schädlich gelten, findet der Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer Anwendung. Ob Dienstleistungselemente unschädlich oder schädlich sind, grenzt die Finanzverwaltung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles ab.
Unschädliche Dienstleistungselemente sind nach Ansicht der Finanzverwaltung u.a.: die Zubereitung der Speisen; der Transport der Speisen zum Ort des Verzehrs einschließlich ihrer Kühlung oder Wärmung in besonderen Behältnissen; übliche Nebenleistungen (z.B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr/-besteck); die Bereitstellung von Papierservietten, Abfalleimern und Einrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z.B. Verkaufstheken-/stände, Ablagebretter an Kiosken); die Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise; die bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z.B. Speisekarten/-pläne) und allgemeine Erläuterung des Leistungsangebots.
Schädliche Dienstleistungselemente sind nach Ansicht der Finanzverwaltung u.a.: die Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur; die Gestellung von Personal; die Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen; die Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck; die Überlassung von Mobiliar (z.B. Tische und Stühle) außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers; die Reinigung bzw. Entsorgung von Gegenständen; die Individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke; die Beratung der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass.
„Inhaber eines Imbissstandes oder Partyservices oder von Kinos, Theaters, Kindertagesstätten, Schulen, Kantinen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sollten anhand dieses BMF-Schreibens genau prüfen, ob zusätzlich angebotene Dienstleistung noch unschädlich sind und der ermäßigte Steuersatz von 7% Umsatzsteuer gilt. Schädliche Dienstleistungselemente führen zwingend zur Besteuerung mit dem Regelsteuersatz von 19% als sonstige (Dienst)Leistung.“ führt Tim Lühn aus. Problematisch ist dabei, dass die Abgrenzungskriterien zwischen schädlichen bzw. unschädlichen Dienstleistungselementen teilweise nur schwer voneinander zu unterscheiden sind. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an.







