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Steuerrecht - Umsatzsteuer- & Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2007

14.08.200612:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Steuerrecht - Umsatzsteuer- & Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2007
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Wirtschaftsanwalt in Paderborn
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Wirtschaftsanwalt in Paderborn

(openPR) Durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.2006 ( HBeglG 2006) (BGBl. I S. 1402) werden der allgemeine Steuersatz sowie der im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nach für die Lieferungen bestimmter Sägewerkserzeugnisse, von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten geltende Steuersatz von 16 % auf 19 % angehoben. Daneben werden die Durchschnittssätze sowie die korrespondierenden Vorsteuerpauschalen von 5 % und 9 % auf 5,5 % bzw. 10,7 % erhöht.



Die Änderungen treten am 01.01.2007in Kraft.

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert.

Soweit anwendbar gelten die Regelungen für Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach unterliegen, entsprechend.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Änderungen des Umsatzsteuergesetzes auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es für die Anwendung einer Änderungsvorschrift (z.B. der Anhebung des Steuersatzes) nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.

Änderungen des Umsatzsteuergesetzes sind auf die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen auch insoweit anzuwenden, als die Umsatzsteuer dafür - z.B. bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen - in den Fällen der Istversteuerung bereits vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 11.08.2006 nunmehr ein neues Rundschreiben zur Umsatzsteuer mit der Bezeichnung „Anhebung des allgemeinen Steuersatzes (§ 12 Abs. 1 UStG) sowie der land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssätze (§ 24 Abs. 1 UStG) zum 1. Januar 2007“ (BMF-Schreiben, Az.: IV A 5 – S 7210 – 23/06, vom 11.08.2006) erlassen.

Es enthält Anwendungsregeln,die sich aus der Anhebung des Umsatzsteuersatzes auf 19 % ab dem 01.01.2007 ergeben, zu folgenden Stichworten:

- Steuersatzanhebung
- Anhebung des allgemeinen Steuersatzes (§ 12 Abs. 1 UStG) sowie der land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssätze (§ 24 Abs. 1 UStG)
- Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
(§ 27 Abs. 1 UStG)
- Auswirkungen der Anhebung des allgemeinen Steuersatzes
- Anwendungsbeginn
- Behandlung bei der Istversteuerung
- Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die vor dem 1. Januar 2007 für nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführte Leistungen vereinnahmt werden
- Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Erteilung von Vorausrechnungen für nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführte Leistungen
- Keine Entgeltsvereinnahmung vor dem 1. Januar 2007
- Entgeltsvereinnahmung vor dem 1. Januar 2007
- Abrechnung von Leistungen und Teilleistungen im Rahmen der Istversteuerung von Anzahlungen
- Steuerausweis und Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung bei langfristigen Verträgen (Altverträgen)
- Grundsätzliches
- Berechnung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger bei gesetzlich vorgeschrieben Entgelten
- Ansprüche auf Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung
(§ 29 Abs. 2 UStG)
- Umsatzsteuerberechnung und Berechnung der Bemessungsgrundlagen und Entgeltminderungen
- Übergangsregelungen
- Allgemeines
- Werklieferungen und Werkleistungen
- Grundsätzliches
- Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen
- Dauerleistungen
- Grundsätzliches
- Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen
- Änderungen der Bemessungsgrundlagen
- Entgeltminderungen und -erhöhungen (allgemein)
- Einlösen von Gutscheinen
- Erstattung von Pfandbeträgen
- Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen
- Besteuerung von Telekommunikationsdienstleistungen
- Besteuerung von Strom-, Gas- und Wärmelieferungen
- Besteuerung von Personenbeförderungen
- Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
- Personenbeförderungen mit Taxen und im Mietwagenverkehr
- Besteuerung der Umsätze von Handelsvertretern
- Besteuerung der Umsätze von Handelsmaklern
- Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe beim Übergang zum erhöhten allgemeinen Steuersatz
- Umtausch von Gegenständen

(Quelle: BMF-Schreiben, Az.: IV A 5 – S 7210 – 23/06, vom 11.08.2006)

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Herzliche Grüße aus Paderborn

Ihr rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger

Martin J. Warm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht

rechtsanwalts-TEAM.de
Warm & Kanzlsperger
in Bürogemeinschaft


Rechtsanwalt
Martin J. Warm
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Vattmannstraße 5
33100 Paderborn

Telefon: 0 52 51 / 52 48 - 0
Telefax: 0 52 51 / 52 48 - 48

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