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Umsatzsteuer für Snacks und andere Speisen

Bild: Umsatzsteuer für Snacks und andere Speisen
Marcel Radke, Steuerfachwirt bei SH+C
Marcel Radke, Steuerfachwirt bei SH+C

(openPR) Das Bundesfinanzministerium hat jetzt erläutert, welchen Steuersatz Imbissbuden, Restaurants und Caterer auf zubereitete Speisen anwenden müssen.

„In den vergangenen Jahren haben der Bundesfinanzhof und der Europäische Gerichtshof mehrere überwiegend steuerzahlerfreundliche Urteile zur Besteuerung von Snacks und anderen Lebensmitteln gefällt“, sagt Marcel Radke, Steuerfachwirt bei der Regensburger Kanzlei SH+C. Immer ging es dabei um die Frage, in welchen Fällen es sich nur um eine Lieferung von Lebensmitteln handelt, und wann stattdessen eine sonstige Leistung vorliegt, weil die Abgabe der Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungselementen verbunden ist. Von dieser Entscheidung hängt nämlich ab, ob die Lebensmittel mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern sind, oder ob der volle Steuersatz von 19 % anfällt.



Nach den Urteilen standen die Betreiber von Snackbars, Imbissbuden, Restaurants und anderen betroffenen Betrieben aber vor der Frage, wie sich die Finanzverwaltung zu den Urteilen stellen würde. Es war zwar klar, dass an einer grundsätzlichen Anwendung der höchstrichterlichen Entscheidungen kein Weg vorbei führen würde. Allerdings haben die Gerichte immer nur im Einzelfall entschieden und damit bisher nur für Fälle mit weitgehend identischer Sachlage Rechtssicherheit geschaffen.

„Wo aber nun konkret die Trennlinie zwischen ermäßigt besteuerter Lieferung und voll besteuerter Restaurationsleistung verläuft, war aus den Urteilen allenfalls vage abzulesen“, meint Radke. An einer verbindlichen Regelung durch die Finanzverwaltung, welche Fälle sie als Lieferung anerkennt, führte also kein Weg vorbei, und jetzt hat das Bundesfinanzministerium endlich die lange erwartete Verwaltungsanweisung veröffentlicht.

Ob nun im Einzelfall eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, hängt laut dieser Richtlinie davon ab, ob der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Entscheidend dafür ist das „Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes“, wobei aber nur die Dienstleistungselemente zu berücksichtigen sind, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.

Insbesondere folgende Dienstleistungselemente sind bei der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen, weil die Finanzverwaltung sie als ausdrücklich notwendig für die Vermarktung von verzehrfertigen Lebensmitteln ansieht:

• Darbietung von Waren in Regalen und übliche Nebenleistungen (z. B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck)

• Zubereitung der Speisen sowie Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlicher Beigaben

• Transport der Speisen und Getränke einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts

• Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen, zum Beispiel Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen etc.

• Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen etc. sowie allgemein die Bereitstellung von Papierservietten

• Erstellung von Leistungsbeschreibungen (Speisekarten/-plänen etc.) und allgemeine Erläuterung des Leistungsangebots

• Beim Schulessen der Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten

„Auch Dienstleistungen, die in keinem Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen stehen, sind nicht in die Prüfung einzubeziehen“, erläutert Steuerexperte Radke. Dazu gehören beispielsweise Vergnügungsangebote in Freizeitparks, Leistungen eines Pflegedienstes oder Gebäudereinigungsleistungen außerhalb eigenständiger Cateringverträge, und zwar jeweils unabhängig davon, ob sie vom speiseabgebenden Unternehmer oder von einem Dritten erbracht werden. Einfach ausgestattete Imbissbuden ohne Sitzgelegenheiten werden künftig also grundsätzlich mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert. Auch fürs „Essen auf Rädern“ gilt künftig regelmäßig der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

Dagegen nennt die Finanzverwaltung auch eine Reihe von Dienstleistungselementen, die für die Annahme einer reinen Lieferung schädlich sind. Zu den ausdrücklich zu berücksichtigenden Elementen, die zu einer voll steuerpflichtigen sonstigen Leistung führen können, gehören folgende Elemente:

• Eine die Bewirtung fördernde Infrastruktur (z. B. Räumlichkeiten, Tische und Stühle, Bierzeltgarnituren, Garderobe, Toilette). Auf die Qualität der zur Verfügung gestellten Infrastruktur kommt es nicht an. Daher genügt eine Abstellmöglichkeit für Speisen und Getränke mit Sitzgelegenheit für die Annahme einer sonstigen Leistung.

• Servieren der Speisen und Getränke oder Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal

• Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur oder in den Räumlichkeiten des Kunden
• Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck sowie die Reinigung oder Entsorgung von Gegenständen. Erfüllen die überlassenen Gegenstände (Geschirr, Platten etc.) allerdings in erster Linie Verpackungsfunktion, stellt deren Überlassung kein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement dar. In diesem Fall ist auch die anschließende Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände nicht zu berücksichtigen.

• Überlassung von Mobiliar zur Nutzung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers

• Individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke und Beratung der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass

Was die eine Bewirtung fördernde Infrastruktur angeht, gibt es jedoch noch einige Ausnahmen. Nicht zu berücksichtigen sind zum Beispiel Vorrichtungen, die nicht in erster Linie dazu dienen, den Verzehr zu erleichtern (z. B. Stehtische und Sitzgelegenheiten in Kinofoyers sowie die Bestuhlung in Kinos, Theatern und Stadien, Nachttische in Kranken- und Pflegezimmern). Das gilt auch dann, wenn sich daran einfache Vorrichtungen befinden, die den Verzehr fördern sollen (Getränkehalter, Ablagebretter etc.). Ebenfalls unberücksichtigt bleiben behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen, wie Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit oder Stehtische. Auf die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur kommt es dagegen nicht an. Es genügt, wenn der Unternehmer die Infrastruktur zur Verfügung stellt. Außerdem macht es keinen Unterschied, ob die Infrastruktur ausschließlich den verzehrenden Kunden vorbehalten ist.

„Die Verwaltungsanweisung enthält noch eine Reihe weiterer Detailregelungen, zum Beispiel zu der Frage, ob Dienstleistungselemente, die von Dritten erbracht werden, zu berücksichtigen sind oder nicht“, meint Radke. Auch eine lange Liste von Beispielen liefert die Finanzverwaltung. Generell gilt die Richtlinie aber nicht nur für Imbissstände, sondern ebenso für alle anderen Formen des Verkaufs verzehrfertiger Speisen. Dazu gehören beispielsweise Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten, Schulen, Kantinen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, bei Leistungen von Catering-Unternehmen (Partyservice) und Mahlzeitendiensten („Essen auf Rädern”) und natürlich bei unentgeltlichen Wertabgaben.

Alle diese Regeln gelten rückwirkend ab dem 1. Juli 2011. „Es gibt aber eine Übergangsregelung, nach der die Finanzverwaltung es nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer für vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführte Umsätze auf eine nach den alten Regeln günstigere Besteuerung beruft“, fasst Steuerfachwirt Radke die aktuelle Situation zusammen.

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