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Kinder sind nach § 1601 des BGB zum Unterhalt pflegebedürftiger Eltern verpflichtet

29.11.201117:19 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Rechtsanwalt Markus Mingers
Rechtsanwalt Markus Mingers

(openPR) „Am Ende war der Wellnessbereich und der Swimming-Pool im Eigenheim die Lösung zu der wir geraten haben“, berichtet Rechtsanwalt Markus Mingers aus Jülich, kreuzer-mingers.de.

Da das Sozialamt des Kreises Düren in absehbarer Zeit hohen Unterhalt für seine demenzkranke Mutter einfordern würde, gönnte Unternehmensberater Gerhard P. mit Unterstützung von Anwalt Mingers seinem Einfamilienhaus einen Anbau vom Feinsten und ließ gleich noch im Garten ein Schwimmbecken ausheben. Moralisch einwandfrei oder nicht - das Geld war verbaut und das Anwesen seinem Lebensstil angemessen. Das musste auch der zuständige Sozialamtsmitarbeiter zähneknirschend eingestehen. Von Gerhard P. war nichts mehr zu holen.



Die monatlichen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind allenfalls ein Tropfen auf dem heißen Stein. In der Pflegestufe I gibt es gerade einmal 1.023 Euro im Fall einer vollstationären Pflege, für die Pflegestufe III stehen dem Pflegebedürftigen in besonders schweren Fällen 1.668 Euro zu. Diesen Beträgen stehen horrende Heimkosten gegenüber. Für einen Heimplatz ohne großen Luxus werden monatlich schnell 3.000 Euro fällig. Dann gilt es eine Lücke von gut 1.000 Euro zu schließen.

Und damit setzt ein Mechanismus ein, dessen Konsequenzen vielen erst zu spät bewusst wird: Der Pflegepatient hat nämlich einen Unterhaltsanspruch gegen seine Kinder. Nach § 1601 des BGB sind Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Kinder haften demnach für den Unterhalt ihrer Eltern. Und dieser Anspruch geht automatisch auf den Sozialhilfeträger über. Das Sozialamt darf also seine Leistungen zurückfordern. So müssen die Kinder mit ihrem Unterhalt die fehlenden Heimkosten abdecken

Zunächst einmal muss dann Auskunft über die finanzielle Situation erteilt werden, damit das Amt prüfen kann, ob und wie viel Unterhalt gezahlt werden muss. Unterhaltspflichtig ist allerdings nur, wer finanziell leistungsfähig ist. Dafür muss man selbst über ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen.

Viele der Kinder, die von den Ämtern angeschrieben werden, wenden sich Hilfe suchend an Anwälte. "Die Zahl der Fälle zum Elternunterhalt steigt in unserer Kanzlei stetig. Auch die Entscheidungsdichte der obersten Gerichte nimmt zu", sagt der Jülicher Jurist.

Der Schock ist groß, wenn sich das Sozialamt bei den Kindern meldet, um Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern einzufordern. Um eine Auflistung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben kommen die Angeschriebenen dann nicht herum. Dazu gehören sowohl die Unterhaltsleistungen an Kinder, die Ausgaben für Versicherungen, fünf Prozent des Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge oder aber auch die Abzahlung eines Kredits.

"Neben den Ausgaben steht dem Unterhaltspflichtigen im Schnitt ein monatlicher Selbstbehalt von 1.400 Euro zu", sagt Mingers. Beträge, die nach Abzug aller Kosten darüber hinausgehen, müssen zur Deckung der Pflegekosten zu 50 Prozent an den Staat geleistet werden.

Reicht das Einkommen nicht aus, um die Pflege der Eltern zu finanzieren, nehmen die Ämter das Vermögen unter die Lupe." Wir raten daher, sich vor Eintritt des Pflegefalls juristisch beraten zu lassen", so Mingers. Denn wer sein Vermögen geschickt strukturiert, kann nicht zur Kasse gebeten werden. Ein Beispiel: Liegen 150.000 Euro auf dem Konto, dann können diese für den Unterhalt der Eltern durchaus herangezogen werden. Werden die 150.000 Euro investiert, um eine selbst genutzte Immobilie zu erwerben, kann der Staat darauf nicht zurückgreifen.

Die Ämter können indirekt auf das Einkommen des Schwiegersohns oder der Schwiegertochter zugreifen. "Im Punkt Schwiegerkinder-Haftung gibt es noch Klärungsbedarf", so Mingers. Denn auch wenn das eigene Kind eigene Einkünfte hat und sich vor allem um die Kindererziehung kümmert, können die Einkünfte des Schwiegersohns zu Unterhaltszahlungen der Schwiegereltern herangezogen werden. Die Ämter gehen dabei von einem Taschengeldanspruch in Höhe von fünf Prozent des Einkommens zwischen den Ehepartnern aus. Von diesem Betrag können die Behörden dann die Hälfte als Unterhaltsbeitrag verlangen.

Sind mehrere Kinder unterhaltspflichtig, so müssen alle ihr Einkommen und Vermögen offen legen. Als Faustregel lässt sich dabei sagen: Das Kind, dessen Einkünfte am weitesten über dem Selbstbehalt liegen, muss auch am meisten zahlen.

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