(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Kindesunterhalt vom Vater und Großvater?
Nach der Scheidung von Helmut betreut Martina die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder im Alter von elf, neun und sechs Jahren allein. Das Einkommen von Helmut ist trotz seines Jobs im Dreischichtsystem nicht ausreichend, um den Regelunterhalt (Mindestunterhalt) für alle drei Kinder aufbringen zu können. Helmut ist also nach der vorzunehmenden Mangelfallberechnung nur zum Teil zur Zahlung von Unterhalt leistungsfähig.
Martina geht neben der Betreuung ihrer drei Kinder einer geringfügigen Beschäftigung nach. Das Einkommen reicht dennoch nicht aus, um den Unterhaltsbedarf der Kinder zu decken. Martina beansprucht daher von Helmuts Vater den fehlenden Teil des Unterhalts, den Helmut nicht aufbringen kann. Doch der Großvater weist die Unterhaltsforderung unter Verweis auf Martinas gesteigerte Erwerbsobliegenheit zurück. Martina könne sich seiner Meinung nach eine besser bezahlte Arbeitsstelle suchen oder länger arbeiten.
Martina ist ratlos und fragt Rudi um Rat. Sie will wissen, ob die Großeltern bei Leistungsunfähigkeit des Vaters für den Enkel-Unterhalt aufkommen müssen.
Rudi fand heraus, dass das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) bereits am 23.03.2003 entschieden hatte, dass ein Kind, welches einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber einem zahlungsunfähigen Elternteil besitzt, nicht automatisch auch einen Anspruch gegen dessen Großeltern hat. Das OLG Braunschweig entschied damals, dass die Mutter vorrangig verpflichtet sei.
In einem aktuellen Beschluss vom 26.10.2012 entschied das Oberlandesgerichts Hamm gleichfalls, dass Großeltern unterhaltsbedürftiger minderjähriger Kinder nur nachrangig nach den Eltern haften (Az: II-6 WF 232/12). Eine Unterhaltspflicht der Großeltern komme erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien.
Laut OLG Hamm komme eine Ersatzhaftung der Großeltern für ihre Enkel gemäß § 1607 Abs.1 BGB in Betracht, wenn dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. In jenem entschiedenen Fall war für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Kinder, unmöglich sei. An einer entsprechenden Darlegung der Mutter fehlte es in jenem Fall. Selbst wenn die Mutter drei minderjährige Kinder zu betreuen habe, sei - so das Gericht - die Notwendigkeit einer durchgehenden persönlichen Betreuung der Kinder nicht erkennbar, zumal das jüngste Kind bereits 6 Jahre alt war.
Auf Grund dieser Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte riet Rudi Martina, bei Klageerhebung triftige Gründe vorzutragen und dafür Beweis anzutreten, dass es für sie und darüber hinaus aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar ist, einer (weitergehenden) Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein denkbares Argument könnte die chronische und unheilbare Erkrankung ihres jüngsten Kindes und die damit verbundene zeitaufwendige Betreuung des Kindes sein, aber auch Martinas eigene angeschlagene Gesundheit.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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