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Droht eine neue Abmahnwelle durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte für Sony Music bzw. Random House?

14.10.201117:57 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

(openPR) Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte hat kürzlich vor dem LG Köln und dem LG München I neue Verfügungen erwirkt. Drohen hierdurch neue Abmahnungen?

Die Verfügungen sind erst am 01.09.2011 und 15.09.2011 ergangen. Sie richten sich gegen die Deutsche Telekom AG sowie die Telefonica Germany Deutschland GmbH & Co, KG. Kunden der beiden vorgenannten Telekommunikationsunternehmen sollen über ihren Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Werke aus dem Hause Sony Music bzw. Random House anderen im Rahmen so genannter Internettauschbörsen zu einem bestimmten Zeitpunkt öffentlich zugänglich gemacht haben. Dies stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.



Den Providern wurde jetzt durch eben diese Gerichtsbeschlüsse untersagt, die Daten zu löschen, aus denen sich ergibt, welchen Kunden unter welcher Anschrift die ermittelten IP-Adressen zu den maßgeblichen Download-Zeitpunkten zugeordnet waren. Deutsche Telekom und Telefonica sind zudem auf Verlangen zu einer entsprechenden Auskunftserteilung gegenüber Sony Music bzw. Random House verpflichtet.

Es ist zu erwarten, dass die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte nach erteilter Auskunft im Auftrag ihrer jeweiligen Mandanten nun sukzessive all die Anschlussinhaber abmahnt, deren Anschlussdaten von den Providern auf Gerichtsbeschluss preisgegeben werden. Die so ermittelten Anschlussinhaber werden per Abmahnung zur Unterlassung, Kostenerstattung und Zahlung von Schadensersatz aufgefordert.

Wie sollte der betroffene Anschlussinhaber auf eine solche Abmahnung reagieren?

Nun, der Anschlussinhaber sollte zunächst Ruhe bewahren und sich nicht durch eine unüberlegte Handlung aller Einwendungen berauben, die er den von der Gegenseite geltend gemachten Ansprüchen entgegenhalten kann.

Es empfiehlt sich in jedem Fall, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, der sich nachweislich im Urheberrecht und Internetrecht auskennt und über reichhaltige Erfahrung im Umgang mit Filesharing-Abmahnungen verfügt. Ein solcher Anwalt wird es verstehen,

- unberechtigte Forderungen der Gegenseite abzuwehren,

- Gerichtsverfahren zu vermeiden und

- Folgeabmahnungen auszuschließen.

Insoweit ist es insbesondere erforderlich, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die von der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung abweicht. Eine entsprechend modifizierte Unterlassungserklärung beinhaltet kein Schuldanerkenntnis, begründet keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und schützt vor weiteren Abmahnungen wegen irgendwelcher anderer Titel des Rechteinhabers (etwa Sony Music oder Random House), der sich jetzt mit der ersten Abmahnung an den Anschlussinhaber gewandt hat.

Die Angelegenheit hat sich dann im Hinblick auf den besonders kostenintensiven Unterlassungsanspruch erledigt. Es geht nur noch um die von der Gegenseite geltend gemachten Zahlungsansprüche auf Schadensersatz bzw. Kostenerstattung. Da der Schadensersatzanspruch anders als der Unterlassungsanspruch das Verschulden des Abgemahnten voraussetzt, lässt sich dieser, wenn es an einem nachweisbaren Verschulden des Anschlussinhabers fehlt, zurückweisen.

Es verbleibt dann einzig der Kostenerstattungsanspruch. Ob die vom abgemahnten Anschlussinhaber zu erstattenden Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG maximal 100 Euro betragen, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Anders als die gegnerischen Anwälte mit ihrem 12 Seiten starken Abmahnschreiben Glauben machen wollen, ist die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG, der eine Beschränkung der erstattungsfähigen Abmahnkosten auf maximal 100 Euro vorsieht, nach Ansicht der letztlich entscheidenden Instanz ausweislich einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 keinesfalls ausgeschlossen.

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