(openPR) ARAG Verbrauchertipps - Der Fiskus feiert gerne mit
Düsseldorf, 11.09.2003 - Plant ein Arbeitgeber eine Geburtstagsfeier für einen seiner Angestellten und lädt hierzu Geschäftsfreunde und Mitarbeiter ein, sollte er auch als Gastgeber auftreten, die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten erstellen und seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen. Denn nur dann handelt es sich um eine betriebliche Veranstaltung und nicht um eine private Feier des Arbeitnehmers. Letztere, so warnen ARAG Experten stelle unter Umständen eine Lohnzuwendung dar, und die muss bekanntlich versteuert werden (BFH, AZ: VI R 48/99).
Modernes Rotkäppchen ist nicht versichert
Arbeitnehmer, die den direkten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung verlassen, müssen zwar kaum, wie dereinst Rotkäppchen, den bösen Wolf fürchten. Doch ARAG Experten warnen, dass Umwege den Versicherungsschutz kosten können. Jeder Arbeitnehmer ist nämlich Pflichtmitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung; die Beiträge dafür entrichtet der Arbeitgeber. Dadurch sind Arbeitsunfälle und solche auf dem direkten Weg zur Arbeitsstelle und wieder nach Hause versichert. Umwege, zum Beispiel für Erledigungen oder aus eigenwirtschaftlichen Gründen, lassen diesen Versicherungsschutz allerdings erlöschen. So hatte ein Arbeitnehmer aus Bayern das Nachsehen, als er auf dem Heimweg seine Bank aufsuchte um Geld abzuheben. Dafür verließ er an einer Kreuzung die direkte Strecke und hatte prompt einen Unfall mit seinem Moped. Das Bundessozialgericht in Kassel entschied, dass es nicht um einen Arbeitsunfall handelte (AZ: B 2 U 40/02 R) und widersprach so dem bayerischen Landessozialgericht. Der Arbeitnehmer habe sich von dem unmittelbaren Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen entfernt. Deshalb war der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit im Unfallzeitpunkt gelöst.
Nähe ist eine geringe Entfernung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Garagen nur in den Schutz der Hausrat-Versicherung einbezogen werden, wenn sie nicht weit entfernt vom Versicherungsort liegen und dem Versicherungsnehmer ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit verbleibt (BGH IV ZR 270/02). Nach Auskunft von ARAG Experten kann der Versicherungsschutz zwar auch auf eine angemietete Garage außerhalb des Grundstückes ausgedehnt werden, aber nur wenn diese in der Nähe der Wohnung steht. In einem konkreten Fall verlangte ein Versicherungsnehmer Ersatz für gestohlene Werkzeuge, nachdem seine ca. 1,5 Kilometer entfernt liegende Garage aufgebrochen wurde. Die Versicherung verneinte einen Anspruch, da die Garage eben nicht in der Nähe des Versicherungsortes stehe. Der Mann klagte und verlor in allen Instanzen. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch, wonach unter ‚Nähe’ eine nur geringe Entfernung verstanden wird und keinesfalls die ganze Wohngegend, in der eine Beobachtungsmöglichkeit nicht mehr gewährleistet ist.





