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Die (fristlose) Kündigung wegen einer Straftat.

30.06.2011 • 17:52 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
Bild: Die (fristlose) Kündigung wegen einer Straftat.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

(openPR) Macht sich der Arbeitnehmer einer Straftat schuldig oder besteht zumindest der Verdacht und kündigt ihm der Arbeitgeber daraufhin (fristlos), droht regelmäßig neben dem arbeitsgerichtlichen Verfahren auch eine Strafanzeige und in deren Folge ein Strafverfahren. Viele Arbeitgeber erstatten die Anzeige zunächst nicht. Sie warten, wie sich der Arbeitnehmer verhält. Wer Kündigungsschutzklage erhebt, muss mit der Strafanzeige rechnen. Da der Arbeitnehmer für diese Entscheidung nur drei Wochen Zeit hat (danach ist die Kündigungsschutzklage nicht mehr erfolgversprechend), baut sich ein enormer Druck auf.



Das Problem: Der Arbeitnehmer hat keine Garantie, dass sich der Arbeitgeber nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage wirklich fair verhält. Viele Arbeitgeber legen dann trotzdem noch mit einer Strafanzeige nach.

Fachanwaltstipp zum optimalen Vorgehen: Regelmäßig empfiehlt es sich, unbedingt gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen. Innerhalb der dann zu treffenden Einigung kann man protokollieren lassen, dass der Arbeitgeber die der Kündigung zu Grunde liegenden Vorwürfe nicht aufrecht hält. Das gibt dann zumindest eine relative Sicherheit im Hinblick auf ein Strafverfahren. Erstattet der Arbeitgeber gleichwohl Anzeige, würde ein Gericht die vorherige Einigung mit dem Arbeitgeber in jedem Fall strafmildernd bewerten.

Aufhebungsverträge sind gefährlich: Unbedingt abzuraten ist von einem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag. Hier nutzen die Arbeitgeber regelmäßig die Zwangslage des Arbeitnehmers aus. Hat ein Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag erst einmal unterzeichnet, kann man dagegen meist nicht mehr erfolgreich vorgehen. Die Arbeitsgerichte lassen eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages zu, wenn der Arbeitgeber angesichts des in Rede stehenden Sachverhalts eine (fristlose) Kündigung vernünftigerweise nicht in Erwägung ziehen durfte. Das ist relativ selten der Fall. Daher gilt: Niemals einen Aufhebungsvertrag ohne vorherigen Rechtsrat unterzeichnen! Wenn das Angebot seriös ist, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch eine Bedenkzeit einräumen.

Rechtsgebiete Strafrecht/Arbeitsrecht: Problematisch ist hier regelmäßig, dass sich verschiedene Rechtsgebiete überlagern. Der zu beauftragende Rechtsanwalt/Fachanwalt sollte daher sowohl im Arbeitsrecht, als auch im Strafrecht qualifiziert sein.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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