(openPR) Der 19. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) in Berlin verhandelte am 28. April 2011 als Berufungsinstanz u.a. über Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne gegen die Juragent AG u.a. (Az.: 19 U 4/11, LG Berlin 18 O 36/10). Das Sitzungsprotokoll liegt hier vor.
Zunächst verwies der Senat auf die Entscheidung des BGH vom 1. März 2011 (BGH II ZR 16/10), in welcher die Prospekthaftung allein an die Gründungskommanditistenstellung, die Verwendung des Prospekts bei der Beitrittsverhandlung und die dort vorhandenen Prospektfehler anknüpft. Sodann wurden die nachfolgenden Prospektfehler diskutiert.
1. Spezialversicherung: Im Prospekt des PKF II wird mit einer bereits abgeschlossenen Spezialversicherung geworben (zum Ausgleich eines etwaigen Vermögensausfalls), die in Wahrheit nicht vorlag. Anmerkung d. Verf.: In diesem Zusammenhang wäre u.U. sogar an Betrug zu denken.
2. Bankgarantie, Garantieausschüttung: In allen Prospekten (PKF II, PKF III, PKF IV) dürfte es sich um eine fehlerhafte Darstellung der „Garantieausschüttung“ handeln. Diese wird auch als „bankgarantiert“ beworben. Für den durchschnittlichen Leser bzw. aus der Sicht des Anlegers könnte dies bedeuten, dass die an den Anleger gezahlten Ausschüttungen zum einen sicher seien, zum anderen aber auch von dem Anleger einbehalten werden dürfen. Dass es hinsichtlich dieser „Garantieausschüttung“ aber sogar zu einer Nachhaftung des (mittelbaren) Kommanditisten bzw. Anlegers gemäß § 172 Abs. 4 HGB kommen könnte, erschließt sich dem durchschnittlichen Anleger nicht. Ein Hinweis auf die entsprechende Nachhaftung oder die Möglichkeit der Nachhaftung hätte ebenso prominent prospektiert werden müssen wie die angebliche Renditemöglichkeit.
3. Vorstrafen: In dem Verschweigen der erheblichen Serie an Vorstrafen des Ex-Vorstandes Heinen dürfte ebenfalls ein Prospektfehler (bei allen Fonds) liegen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich – was teilweise sogar zutrifft – um einschlägige Vorstrafen handelt. Jedenfalls dürften die mehr als 20 Straftaten des ehemaligen Vorstandes einen prospektierungspflichtigen Umstand darstellen.
Ferner dürfte zu beachten sein, dass die Juragent AG beim PKF IV erstmals nicht die Prospektverantwortliche war (anders als beim PKF II und beim PKF III). Ferner wäre wohl zu prüfen, ob nicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Kenntnis der Anleger bereits in 2008 bestand oder hätte bestehen müssen, da auf Gesellschafterversammlungen hier frühestmöglich bereits Entsprechendes thematisiert worden sein könnte.
Unserer Auffassung nach sind im Grundsatz diese Fehler unter Beachtung von BGH II ZR 16/10 auch der Treuhandkommanditistin zurechenbar. Diese war ebenfalls Gründungskommanditistin, zudem direkte Vertragspartnerin der Anleger. In aller Regel war der jeweilige fehlerhafte Prospekt Beratungsgegenstand. Die nicht vorhandene „Spezialversicherung“ (PKF II) hätte der Treuhänderin auffallen müssen, deren zum Teil personenidentische Schwestergesellschaft Buchhalterin/Beraterin der Fonds war. Ferner war auch der Treuhänderin der jeweilige Prospekt im Ganzen bekannt, damit ebenso die Fehlerhaftigkeit in puncto Nachhaftung bzw. nicht sichere Garantieausschüttung.
Für den Anleger stellt sich nun die Frage, was zu tun ist. Die Anleger des PKF II und PKF III dürften nun rechtlich gute Chancen – auch nach Auffassung der möglichen Berufungsinstanz für das Landgerichts Berlin –, Prospekthaftungsansprüche gegen die Juragent AG und die Treuhänderin tituliert zu bekommen. Nach wie vor gilt jedoch das Risiko, dass diese Titel unter Umständen nicht realisiert werden können. Niemand weiß, wie lange die Juragent AG oder die Treuhänderin noch solvent sein werden. Allerdings wären eine etwaige Haftpflichtversicherung der Treuhänderin sowie ein mittelbarer Zugriff auf das in der Schweiz arrestierte Vermögen zu bedenken. Es wäre theoretisch möglich, Titel gegen die Juragent AG zu erwirken und in der Folge etwaige Ansprüche der Juragent AG gegen die Jura Swiss AG (wo das Geld derzeit noch eingefroren bzw. Vermögenswerte vorhanden sind) zu pfänden.
Wir glauben indes nicht, dass die Juragent AG und die Treuhänderin eine etwaige Anspruchswelle langfristig überleben werden. Eine solche Anspruchswelle ist sehr wahrscheinlich. Sie ist zum Teil auch schon im Gange. Gleichwohl gilt bei der Zwangsvollstreckung grundsätzlich das Prioritätsprinzip (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst).
Für individuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.











