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Plagiatsvorwurf bei wissenschaftlichen Arbeiten

17.02.201114:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Plagiatsvorwurf bei wissenschaftlichen Arbeiten

(openPR) Durch das Internet hat die Möglichkeit zugenommen, Plagiate in wissenschaftlichen Arbeiten leichter aufzuspüren. Meist reicht eine kurze Eingabe von Textpassagen in einer Suchmaschine um herauszufinden, ob es sich um eine eigene Prüfungsleistung handelt oder ob Passagen von anderen Autoren stammen und – hierin liegt der Vorwurf des Plagiats – diese nicht als solche in der eigenen Arbeit kenntlich gemacht wurden. Prominentes Beispiel eines solchen Vorwurfs ist gegenwärtig die Doktorarbeit von Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg.



Nach den Promotionsordnungen der Universitäten muss die Dissertation eine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Die benutzte Literatur und sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen. Regelmäßig muss der Promotionsbewerber daher eine ehrenwörtliche Erklärung darüber abgeben, dass er die Dissertation selbstständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat (vgl. z. B. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2, § 8 Nr. 6 der Promotionsordnung für die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 in der Fassung der Siebten Änderungssatzung vom 5. März 2007).

Dementsprechend kann eine Täuschung nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn wesentliche Passagen der zur Bewertung abgegebenen Prüfungsarbeit nicht vom Prüfungskandidaten selbst, sondern von einem anderen Autor stammen und der Prüfling dies nicht kennzeichnet. Übernimmt der Prüfling daher fremde Textstellen und gibt er dies nicht durch Zitieren der Textstellen an, so täuscht er damit vor, dass diese Passagen seiner Arbeit auf eigenen Gedanken und Überlegungen beruhen (vgl. BayVGH v. 4.4.2006 BayVBl. 2007, 281; v. 19.8.2004, 7 CE 04.2058, juris). Die nicht gekennzeichnete Übernahme kompletter Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation beinhaltet eine Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung. Auf den Umfang der abgeschriebenen Stellen sowie auf die Frage, ob die Arbeit auch ohne das Plagiat noch als selbständige wissenschaftliche Arbeit hätte angesehen werden können, kommt es dabei grundsätzlich nicht an (VGH BW v. 13.10.2008, 9 S 494/08, juris).

Wird eine solche Täuschung erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt, so kann auch nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Promotionskommission (vgl. z. B. § 16 Abs. 2 der Promotionsordnung für die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 in der Fassung der Siebten Änderungssatzung vom 5. März 2007).

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