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Die Zulässigkeit der Nutzung des „Facebook Like-Buttons“

17.02.201107:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Die Zulässigkeit der Nutzung des „Facebook Like-Buttons“
Res Media - Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
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(openPR) Webseitenanbieter sollten eine Datenschutzerklärung veröffentlichen

In letzter Zeit häufen sich Berichte über angebliche Abmahnungen gegen Internetanbieter, die das Facebook-Plugin „Gefällt mir“ nutzen. Derzeit scheint die Nutzung zulässig, wenn eine entsprechende Datenschutzinformation in den Webseiten implementiert wird. Darauf weist der Mainzer Rechtsanwalt Florian Decker, Fachanwalt für IT-Recht bei Res Media – Kanzlei für IT-Recht, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz – hin.



Bei der Verwendung von „Like-Buttons“ werden Daten des Nutzers an die Facebook Inc. in den USA weiter gegeben, was letztlich ohne die vorherige, datenschutzrechtliche Einwilligung des Nutzers unzulässig sein könnte. Die rechtliche Problematik liegt u. a. darin, dass Facebook bislang nicht darüber informiert, welche Daten in welchem Umfang tatsächlich übertragen werden. Bei vollständigen IP-Adressen handelt es sich nach vielfach vertretener Ansicht um parsonenbezogene Daten, so dass bei deren Übertragung ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen könnte.

Doch selbst wenn ein solcher Verstoß vorliegt, stellt sich für Webseitenanbieter die Frage, ob sie deshalb von Wettbewerbern abgemahnt werden können.

„Es ist in der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich entschieden, in welchem Umfang der Datenschutz wettbewerbsrechtlich relevant ist“, erklärt Rechtsanwalt Florian Decker die Rechtslage. „Die betroffenen datenschutzrechtlichen Vorschriften und damit das Facebook-Plugin müssten einen wettbewerbsrechtlichen Bezug haben und auch dazu bestimmt sein, das Marktverhalten der Marktteilnehmer zu regeln. Dies ist jedoch äußerst umstritten, so dass Abmahnungen zunächst wohl eher noch die Ausnahme bleiben werden. Auch Fälle, in denen Datenschutzbehörden Bußgelder verhängt hätten, sind uns bislang nicht bekannt.“

Wollte man den Einsatz des Buttons vollkommen rechtssicher machen, wäre es grundsätzlich erforderlich, dass der Nutzer vor der Einblendung des Facebook-Plugins in die Übertragung seiner Daten einwilligt. Diese Lösung ist jedoch praktisch völlig unbrauchbar.

Webseitenanbieter sollten deshalb zunächst versuchen, den Datenschutzanforderungen so weit wie möglich gerecht zu werden. Nach § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) muss ein Anbieter den Nutzer ohnehin über "Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten" unterrichten.

Jede Internetpräsenz benötigt daher eine Seite “Datenschutz”, die alle datenschutzrelevanten Informationen für den Nutzer bereit hält. Diese Seite ist um die Informationen zum “Gefällt mir”-Button zu ergänzen. „Ein Muster für eine solche Formulierung finden Internetanbieter unter „www.res-media.net/muster_facebook “, verweist Rechtsanwalt Decker auf die Homepage seiner Kanzlei.

Ob diese Maßnahme allerdings ausreicht, um ganz sicher vor Abmahnungen zu sein, werden die nächsten Monate zeigen. „Es bleibt zu hoffen, dass in absehbarer Zeit eine belastbare, obergerichtliche Gerichtsentscheidung zu der Frage der Zulässigkeit des Like-Buttons herbeigeführt wird“, fasst Rechtsanwalt Decker abschließend zusammen.

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