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GdP fordert Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

12.01.201108:51 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Dienstrechtliche Benachteiligung beenden:

Die Bundesregierung beabsichtigt, die Sicherheitsbehörden des Bundes in Zukunft enger zu vernetzen. Eine von Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maiziére (CDU) im April 2010 einberufene Expertenkommission unter Leitung des ehemaligen Berliner Innensenators Dr. Eckart Werthebach empfiehlt u.a. die Zusammenarbeit der Kräfte von Zoll und Bundespolizei in der Grenzsicherung und –kontrolle sowie in der Bekämpfung von illegaler Migration und illegaler Beschäftigung und die Zusammenarbeit der Kräfte von Bundeskriminalamt und Zoll in strafrechtlichen Ermittlungen, insbesondere im wirksamen Kampf gegen die internationale Betäubungsmittelkriminalität, zu verbessern. Zudem hat die Kommission eine polizeiliche Eilzuständigkeit für die Vollzugsbeamten im Zoll empfohlen, die vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen. Neben den Empfehlungen der Kommission stehen auch mögliche zukünftige Aufgaben im Zusammenhang mit der Frachtsicherheit im Luftverkehr sowie bei anderen sicherheitsrelevanten Verkehrsmitteln zur Diskussion. Das bedeutet auch, dass Polizeivollzugsbeamte des Bundes und die dienstrechtlich stark benachteiligten Vollzugsbeamten des Zolls in gleichen Aufgaben zusammenwirken sollen.

Zum Vergleich: Das Eingangsamt im mittleren Dienst der Bundespolizei wird nach A 7 besoldet. Beim Zoll, der auch noch Beamte im einfachen Dienst beschäftigt, werden Beamte im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 6 eingestellt. Während Bundespolizistinnen und Bundespolizisten aufgrund der hohen Belastungen mit 62 Jahren in den Ruhestand treten, müssen ihre Kolleginnen und Kollegen vom Zoll 5 Jahre länger in den Einsatz. Höhere Stellenobergrenzen und bessere Aufstiegsverfahren ermöglichen in der Bundespolizei ein schnelleres berufliches Fortkommen. Schließlich bleibt den Zöllnerinnen und Zöllnern die von de Maizière auf dem GdP-Bundeskongress 2010 als Eckpfeiler der dienstlichen Fürsorge bezeichnete freie Heilfürsorge verwehrt.

Im Vorfeld der Wahl 2009 gab die Bundestagsfraktion der CDU/CSU auf die Frage, ob die Belastungen in den Vollzugsbereichen des Zolls dienstrechtlich besser zu berücksichtigen seien, zu Protokoll: "Ziel muss sein, dass es Perspektive der Zollbediensteten mit Vollzugsaufgaben ist, auf Augenhöhe mit den weiteren Polizeien des Bundes zu stehen." An diese Zusage erinnert die GdP den für Dienstrechtsfragen zuständigen Bundesinnenminister und fordert, die Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungseinheiten des Zolls in das Bundespolizeibeamtengesetz aufzunehmen.

Der Zoll leistet mit seinen Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsaufgaben im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Warenverkehren sowie im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung einen erheblichen und unverzichtbaren Beitrag zur inneren Sicherheit.

Zu diesen originären polizeilichen Aufgaben des Zolls gehören die Verhütung und Bekämpfung (Gefahrenabwehr) sowie die straf- bzw. bußgeldrechtliche Verfolgung (Repression) von
- Schmuggel von Rauschgift, Waffen- und Kriegswaffen,
- Schmuggel gefährlicher Waren, wie bestimmte verbotene oder nicht vertriebsfähige Lebens- und Arzneimittel sowie anderer Handelswaren und Medien mit strafbewährtem Inhalt,
- Schmuggel von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (z.B. Zigaretten, Alkohol, etc.),
- ungenehmigtem internationalem Handel mit Gegenständen, die geeignet sind z.B. atomare, biologische oder chemische Waffen bzw. Teile davon zu entwickeln, herzustellen und zu betreiben (Außenwirtschaftsgesetz – AWG)
- Schmuggel von gefälschten oder nachgemachten Markenprodukten (Markenpiraterie) und urheberrechtlich geschützten Ton-, Bild und Datenträgern sowie Druckwerken,
- Betrugsdelikten zum Nachteil der Europäischen Marktorganisation (Subventionsbetrug),
- Steuerzuwiderhandlungen zum Nachteil der Abgabenerhebung, die dem Bund obliegt (Zölle, Verbrauchsteuern, Energiesteuern etc.),
- Geldwäsche und auch die Mitwirkung bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung durch das Verbergen von Vermögen im Ausland,
- grenzüberschreitenden Handlungen zur Finanzierung von Terrorismus,
- Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen sowie
- illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit.

Mit der Angleichung des Dienst- und Laufbahnrechts für die Vollzugsbeamten im Zoll an die Polizeivollzugsbeamten bei der Bundespolizei und im BKA geht zudem die empfohlene Regelung zur Eilzuständigkeit einher. Damit könnten alle Streifenbeamte des Zolls auch bei Gefahr im Verzuge einschreiten und z.B. betrunkene Kraftfahrer an der Weiterfahrt hindern oder gesuchte Straftäter festnehmen.

Die im Koalitionsvertrag proklamierte Evaluation der Schnittstelle Zoll/Bundespolizei kann nicht ohne die längst überfälligen personalrechtlichen Änderungen erfolgen. Die Gewerkschaft der Polizei erwartet daher Schritte, dass die Vollzugsbeamten aus den Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsbereichen im Zoll-Grenzdienst, bei der Zollfahndung, bei den mobilen Kontrolleinheiten sowie bei den Präventions- und Ermittlungseinheiten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ihren Kolleginnen und Kollegen beim BKA und bei der Bundespolizei personalrechtlich gleichgestellt und zukünftig durch den § 1 des Bundespolizeibeamtengesetz mit erfasst werden.

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