(openPR) Am 16.08.2010 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) beschlossen, die Frage zur Anerkennungsfähigkeit der nach dem 19.01.2009 im EU Ausland erworben werden Führerscheine dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass unter anderem Bayern und Baden-Württemberg eine Anerkennungsfähigkeit von Führerscheinen in Deutschland ausgeschlossen haben, wenn der Führerscheininhaber zuvor seine Fahrerlaubnis in Deutschland - in den meisten Fällen wegen Alkohol- oder Drogenkonsums - verloren hatte. Die dann in Tschechien oder Polen erworbenen Führerscheine sollten hier nicht anerkannt werden, da für die Behörden in Bayern und Baden-Württemberg klar war, dass diese lediglich deswegen im Ausland erworben wurden, um hier der MPU (medizinisch-psychologische-Untersuchung) zu entgehen. Dieser Auffassung schlossen sich auch NRW und Niedersachsen an. Dem „Führerscheintourismus“ sollte aufgrund der Neuregelung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) der Boden entzogen worden sein.
Dagegen wurden diese Führerscheine nach einigen gerichtlichen Auseinandersetzungen in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland anerkannt.
Um endlich Klärung in dieser Rechtsangelegenheit zu erhalten, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Frage jetzt dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten wird. In seinen bisherigen Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof die EG Grundfreiheiten immer hervorgehoben und die Anerkennungsfähigkeit – bis auf wenige Ausnahmen - von EU-Fahrerlaubnissen bestätigt. Die besseren Gründe sprechen dafür, dass der EuGH auch dieses Mal zu Gunsten der Führerscheininhaber entscheiden wird.
Sollte die Rechtmäßigkeit ihres Führerscheins durch die örtliche Führerscheinstelle angezweifelt werden oder sogar ein strafrechtliches Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis drohen, sollten sich Betroffene unbedingt zur Wehr setzen.

















