(openPR) Auch Porträtfotografien genießen urheberechtlichen Schutz, da sie eine geistige Schöpfung des Urherbers darstellen, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt, die sich in dessen bei der Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidung ausdrückt. Daher dürfen Porträtfotografien Dritter von Presseverlagen nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit verwandt werden, ohne dabei den Dritten als Urheber zu benennen.
In einem Vorabentscheidungsersuchen entschied der EuGH zu Gunsten eines urheberrechtlichen Schutzes von Porträt- fotografien. Geklagt hatte die Frau, die Porträtfotografien von Natascha K. angefertigt hatte, die von der Standard VerlagsGmbH, der Axel Springer AG, der Süddeutschen Zeitung GmbH, dem Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG und dem Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co. KG in deren Zeitungen und Zeitschriften abgebildet wurden, nach- dem Natascha K., die nach ihrer Entführung jahrelang gefangen gehalten worden war, geflohen und per Fahndungsaufruf durch die zuständigen Sicherheitsbehörden gesucht worden war. Die Zeitungs- und Zeitschriftenverlage hatten dabei die von den zuständigen Sicherheitsbehörden verwendeten Porträtaufnahmen der Klägerin ohne Angabe des Namens der Fotografin veröffentlicht.
Trotz der grundsätzlich eingeschränkteren Gestaltungsmöglichkeiten bei Porträtfotografien sprach der Europäische Gerichtshof den Fotografien der Klägerin urheberrechtlichen Schutz zu und sah in den Fotografien eine eigene Schöpfung, die durch freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck komme. Die schöpferische Gestaltung sah der EuGH dabei beispielsweise in der Haltung der zur fotografierenden Person, der Ausleuchtung, der Entscheidung über den Bildausschnitt, Blickwinkel und die Atmosphäre sowie bei der Auswahl einer der verschiedenen zur Verfügung stehenden Entwicklungstechniken. Aufgrund all dieser Entscheidungen, die durch den Fotografen getroffen werden, werde auch Porträtfotografien eine „persönliche Note“ verliehen.
Der Urheberschutz tritt auch nicht hinter die von einem Privatrechtssubjekt vorgeblichen Ziele der öffentlichen Sicherheit zurück, soweit das Privatrechtssubjekt nicht im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit agiert und Maßnahmen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden. Dabei betonte der EuGH, dass es Sache der Mitgliedsstaaten ist, auf Ihrem jeweiligen Territorium die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Initiative zur Veröffentlichung von Urheberrechtlich geschützten Werken ohne Angabe des Urhebers muss also von den staatlichen Sicherheitsbehörden ausgehen, die bei ihrer Arbeit ggf. auf Privatrechtssubjekte wie Presseverlage zurückgreifen können. Dies ist auch sachgerecht, da selbstverständlich das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit Urheberrechte überwiegen können muss, auf der anderen Seite aber sichergestellt werden muss, dass das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit nicht zur Umgehung oder Einschränkung von Urheberrechten vorgeschoben wird.
Das vorstehende Urteil zeigt, dass es auch in einem beschränkten kreativen Raum ausreichend Platz für die Begründung von Urheberrechten gibt und es ist davon auszugehen, dass diese daher zukünftig noch höhere Relevanz erhalten werden.










