(openPR) Ein Arbeitnehmer, der wiederholt am Arbeitsplatz schläft, muss mit seiner Kündigung rechnen, so die Arbeitsrechtsexperten von AnwaltOnline.com.
Im zu entscheidenden Fall mussten die Richter des Arbeitsgerichts Cottbus sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem eine langjährig beschäftigte Arbeitnehmerin wiederholt am Arbeitsplatz geschlafen hatte und auch noch während der Kernarbeitszeit eigenmächtig den Arbeitsplatz verließ, berichtet www.AnwaltOnline.com. Der Arbeitgeber hatte aufgrund dieses Verhaltens bereits früher eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. Diese war aber daran gescheitert, dass vorher keine Abmahnung erfolgt war. Der erneute Versuche einer Kündigung war dann aber erfolgreich, da die vorherige erfolglose Kündigung einer Abmahnung gleichzustellen ist (ArbG Cottbus, 6.10.2009 - Az: 6 Ca 652/09). Auch hier wird der Betroffene ausreichend gewarnt, dass bei wiederholter Pflichtverletzung mit einer erneuten Kündigung zu rechnen ist. Daher ist es bei einer erneuten gleichartigen Pflichtverletzung zumindest zulässig, eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Nur dann, wenn die Pflichtverletzung außerordentlich schwere Auswirkungen hatte, ist eine außerordentliche Kündigung möglich.
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