(openPR) Der Bundesgerichtshof hat mit einem am vergangenen Mittwoch verkündeten Urteil entschieden, dass selbst Computerbesitzer, die ihr drahtloses Netzwerk (Wireless-LAN) nicht ausreichend mit einem Kennwort vor unberechtigten Zugriffen schützen, im Fall einer von einem unbekannten Dritten über das Netzwerk begangenen Urheberrechtsverletzung keinen Schadenersatz bezahlen müssen. Bei unzureichender Sicherung sind sie allerdings dazu verpflichtet, die Kosten für eine Abmahnung zu übernehmen, die aber im privaten Bereich höchstens 100 Euro betragen (Urteil v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08).
Der Entscheidung lag der Fall eines Musikverlages zugrunde, der mit Hilfe der Staatsanwaltschaft ermittelt hatte, dass über den per WLAN betriebenen Internetanschluss des Beklagten illegal ein urheberrechtlich geschützter Musiktitel heruntergeladen worden war.
Der Verlag forderte den Anschlussinhaber daher zur Unterlassung auf. Er verlangte außerdem die Zahlung von Schadenersatz sowie die Erstattung von Abmahnkosten.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit bestritt der Beklagte, etwas mit dem illegalen Download zu tun gehabt zu haben. Das erschien auch schlüssig, denn er konnte nachweisen, zu dem fraglichen Zeitpunkt in Urlaub gewesen zu sein. Allerdings musste der Beklagte einräumen, sein drahtloses Netzwerk nicht mit einem Kennwort geschützt zu haben. Er ging daher von einem Missbrauch durch einen unbekannten Dritten aus. Doch das konnte ihn letztlich nur bedingt vor einer Verurteilung retten.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs obliegt es sowohl gewerblichen als auch privaten Anschlussinhabern eines drahtlosen Netzwerks zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt ist.
Ein solcher Schutz muss insbesondere Gewähr dafür leisten, dass der Zugang nicht durch Dritte zur Begehung einer Urheberrechtsverletzung missbraucht werden kann. Der Betreiber eines drahtlosen Netzwerks darf es daher nicht bei den Standard-Sicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen. Er ist vielmehr dazu verpflichtet, das werksseitige Passwort durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zu ersetzen, so das Gericht.
Insbesondere für private Betreiber besteht jedoch keine Verpflichtung, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende Mittel aufzuwenden. Nach Ansicht des Gerichts sind die zum Zeitpunkt der Installation des Netzwerkes marktüblichen Sicherungen ausreichend.
Der Beklagte wurde daher trotz der unzureichenden Sicherung seines Netzwerks nicht zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit konnte er nämlich nachweisen, nicht als Täter für den illegalen Download in Frage zu kommen.
Er haftet dem Kläger gegenüber jedoch aus dem Rechtsgrundsatz der sog. "Störerhaftung" auf Unterlassung. Daher ist er auch verpflichtet, die von dem Kläger geforderten Abmahnkosten zu bezahlen. Im privaten Bereich belaufen sich allerdings die Kosten für eine, selbst durch einen Rechtsanwalt ausgesprochene Abmahnung auf höchstens 100 Euro (§ 97a Abs. 2 UrhG).













