(openPR) Berlin, den 24.08.2010. Wer ein Funknetz (WLAN) im eigenen Haushalt betreibt, muss dafür sorgen, dass dieses gut gegen Fremdnutzung abgesichert ist. Schaltet sich beispielsweise ein böswilliger Nachbar in das Netz ein, und lädt über dieses illegal Musik oder Filme aus dem Internet herunter, so ist der Betreiber des WLAN-Netzes für diese Tat verantwortlich und muss mit einer Abmahnung rechnen. So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen I ZR 121/08.
Glücklicherweise stellte der Bundesgerichtshof aber auch fest, dass das Funknetz nicht permanent an den neuesten Stand der Sicherheitstechnik angepasst werden müssen. Es genügt, wenn der Betreiber des WLAN-Netzes bei Inbetriebnahme einmalig das werkseitig vorgegebene Passwort abändert und die Standardverschlüsselung benutzt. Er ist nicht verpflichtet, permanent Passwortänderungen vorzunehmen oder sonstige weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
In dem Fall, der dem Bundesgerichtshof vorlag, hatte der Betreiber eines hauseigenen WLAN-Netzes lediglich das bei der Installation vorgegebene Passwort und die Standardverschlüsselung verwendet. Unbefugte Dritte hatten dann über dieses Funknetz illegal Songs aus dem Internet heruntergeladen. Der Betreiber des WLAN-Netzes muss nun die Abmahnkosten der Rechtsanwaltskanzlei für die Urheberrechtsverletzung bezahlen, jedoch keinen weiteren Schadensersatz. Das ist schlimm genug.
Fraglich ist, wie der Bundesgerichtshof ein solches Urteil fällen konnte. Es hätte eigentlich genau die entgegengesetzte Situation festgestellt werden müssen, nämlich die, dass der Betreiber eines hauseigenen WLAN-Netzes n i c h t für das illegale Handeln Dritter haftbar gemacht werden kann. Denn wieso muss von vorneherein damit gerechnet werden, dass ein unberechtigter Zugriff auf das eigene Funknetz erfolgt? Es kann doch nicht sein, dass man in sein Handeln von Anfang an die illegale Betätigungen von anderen Personen mit einbeziehen muss. Ist es nicht vielmehr so, dass davon ausgegangen werden kann, andere Menschen verhielten sich rechtmäßig? Jeder solle doch für die eigenen Straftaten belangt werden, aber nicht für die von Dritten. In der hier vorliegenden Situation hat der Betreiber des Funknetzes nichts widerrechtliches getan. Er hat sich lediglich ein hauseigenes Funknetz installiert. Jeder sollte selbst entscheiden dürfen, wie er mit seinen eigenen Sachen und Einrichtungen verfährt. Bestraft werden sollte nur der, der Böses tut. Wo kämen wir sonst hin?
Führt man diesen Gedanken weiter aus, so fragt man sich, wie nach diesem Rechtsprechungsgedanken andere Situationen zu entscheiden sind. Was wäre, wenn jemand mein Auto stiehlt und damit ein anderes Fahrzeug demoliert. Bin ich haftbar, weil es mein Auto war? Muss ich die Rechtsanwaltskosten des Halters des kaputten PKWs bezahlen? Nein, natürlich nicht, das wären völlig unverständliche Rechtsideen. Doch genau in dieser Art und Weise hat der Bundesgerichtshof nun in Bezug auf die WLAN-Netze entschieden.
In dieser Hinsicht ist das Urteil des Bundesgerichtshofes unverständlich und eine klare Fehlentscheidung. Es trägt in sich die Grundeinstellung, dass jeder Mensch mit dem bösen Handeln anderer rechnen muss. Genau das Gegenteil ist in einer hoch entwickelten Gesellschaft wie der unsrigen der Fall: Es sollte immer davon ausgegangen werden dass sich der Nächste so rechtschaffen verhält wie man selbst. Geht man dagegen davon aus, dass alle anderen von Prinzip aus schlecht sind, so führt das in eine unwägbare und nicht beherrschbare Situation, nämlich in die, dass in jeder kleinsten Gegebenheit Überlegungen angestellt werden müssten, auf welche Weise andere Personen hier illegal eingreifen könnten, und wie man sich vor solchen möglichen Gefahren schützen müsste, um nicht selbst vor Gericht bestraft zu werden. Nein, das kann und darf nicht sein.
Es bleibt daher zu hoffen, dass der BGH seine Rechtsprechung überdenkt.
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Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin











