(openPR) Berlin, den 24.08.2010. Buchungen im Internet, egal ob Flugreise oder kompletter Urlaub, bergen immer die Gefahr der versteckten Preisaufschläge. In diesem Zusammenhang sind nun drei neue Urteile erlassen worden, die den Schutz des Verbrauchers stärken.
Manche Internet-Buchungsportale verlangen am Ende der abgeschlossenen Buchung eine zusätzliche Gebühr für die Buchung selbst. Akzeptiert der Kunde diese Gebühr nicht, so ist die gesamte Buchung hinfällig. Genau diese Vorgehensweise untersagt nun das Landgericht Düsseldorf im Urteil 12 O 173/09. Das dort verklagte Reiseportal verlangte am Ende der Buchung weitere 18,33 Euro, auf die zuvor an keiner Stelle hingewiesen wurde. Laut dem Landgericht Düsseldorf sind solche Gebühren nun rechtswidrig und dürfen nicht verlangt werden. Stattdessen müssen von Anfang an alle Kosten einer Reise angegeben werden, es dürfen keine Extragebühren versteckt werden. Ähnlich hat das Landgericht Leipzig im Urteil 05 O 2485/09 entschieden.
Weiterhin wurde nun gerichtlich durch den Bundesgerichtshof entschieden, dass Fluggesellschaften nur dann eine Gebühr für den eigentlichen Bezahlvorgang verlangen dürfen, wenn zumindest eine gängige Zahlmethode kostenlos ist (Az. Xa ZR 68/09). Zuvor handhabten es verschiedene Billigflieger-Airlines dergestalt, dass sie alleine nur für das Bezahlen des Fluges eine Gebühr von mehreren Euro verlangten. Die einzige kostenlose Zahlungsweise bestand in einer seltenen Kreditkartenversion, die in Deutschland fast nicht angewendet wird. Es bleibt abzuwarten wie die Fluggesellschaften dieses Urteil in die Tat umsetzen werden. Vor allem der Passus "gängige Zahlmethode" dürfte zu weiterem Streit führen.
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Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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