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Arbeitgeber darf Überlassung eines Dienstwagens nicht widerrufen

20.04.201013:49 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitgeber darf Überlassung eines Dienstwagens nicht widerrufen
Rechtsanwalt A. Grotstollen
Rechtsanwalt A. Grotstollen

(openPR) Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht, hat mit einem vergangene Woche veröffentlichen Urteil entschieden, dass eine pauschale Klausel in einem Arbeitsvertrag unwirksam ist , wonach ein Arbeitgeber die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen kann (BAG, Urteil v. 13.04.2010, Az.: 9 AZR 113/09).


Die Klägerin war bei ihrem Arbeitgeber als Vertriebsmitarbeiterin beschäftigt. Für ihre Tätigkeit wurde ihr ein Firmenwagen überlassen, den sie auch privat nutzen durfte.
In dem Vertrag zur Überlassung des Fahrzeugs hieß es unter anderem, dass die Überlassung aus „wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann“. Die Frage, ob ein solcher Widerruf möglich ist, sollte „durch geeignete jährliche Maßnahmen“ geklärt werden.

Nachdem der Arbeitgeber festgestellt hatte, dass die Klägerin mit ihrem Dienstwagen nur knapp 30.000 Kilometer jährlich gefahren war, hielt er die Überlassung des Fahrzeugs für unwirtschaftlich. Denn geplant war eine jährliche Fahrleistung von mindestens 50.000 Kilometern. Er wollte der Außendienst-Mitarbeiterin das Dienstfahrzeug daher entziehen.
Diese bestand jedoch darauf, den Firmenwagen weiter nutzen zu dürfen. Weil man sich nicht einigen konnte, landete die Sache vor Gericht. Dort errang die Klägerin einen zumindest vorläufigen Sieg.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts verstößt die von dem Arbeitgeber verwendete pauschale Klausel sowohl gegen § 308 BGB als auch gegen § 307 BGB:
Nach § 308 BGB ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam , "die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.“
Darüber hinaus benachteiligen die pauschalen Formulierungen die Arbeitnehmerin unangemessen (§ 307 Absatz 1 BGB), weil sie nicht klar und verständlich formuliert sind.
Angesichts der von dem Arbeitgeber verwendeten Formulierungen ist es der Klägerin nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht möglich zu erkennen, was nach Meinung ihres Arbeitgebers unter „wirtschaftlichen Gründen“ zu verstehen ist.
Auch die Frage, welche jährliche Maßnahmen von dem Arbeitgeber als „geeignet“ angesehen werden, um einen Widerruf der Dienstwagennutzung klären zu können, wird durch die von dem Beklagten verwendete Klausel völlig unzureichend beantwortet.

Obwohl das Bundesarbeitsgericht die vertragliche Vereinbarung zur Nutzung des Dienstwagens für unwirksam hält, und die Klägerin das Fahrzeug – zumindest vorläufig – weiterbenutzen darf, wurde der Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat nun zu klären, ob möglicherweise eine Betriebsvereinbarung zur Dienstwagennutzung besteht. Denn eine solche Vereinbarung würde nicht der sogenannten Inhaltskontrolle unterliegen – mit der Folge, dass die Klägerin auf das Fahrzeug möglicherweise doch noch verzichten müsste.

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