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Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Managerhaftung

30.04.2010 • 15:19 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
Bild: Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Managerhaftung
Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Fissenewert
Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Fissenewert

(openPR) Ständig in der Diskussion sind neue Beiträge oder Vorhaben der Bundesregierung zur Ver-schärfung der Managerhaftung. Damit einhergehend häufen sich auch die Urteile zur Inan-spruchnahme von Geschäftsführern und Vorständen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in den letzten Monaten mehrfach zur Haftung von Vorständen und Geschäftsführern geäußert. Den Urteilen lagen unterschiedliche Sachverhalt zugrunde. Alle Fälle kennt der Geschäftsführer oder Vorstand aus der täglichen Praxis, häufig allerdings nicht den Umfang der persönlichen Haftung in diesem Zusammenhang.


1. Haftung bei Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zah-lungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren und kann er sich auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht auf eine Pflichtenkollisi-on berufen (BGH, Beschluss vom 18.01.2010, II ZA 4/09).
Das ist eine deutliche Klarstellung der ohnehin bestehenden hohen Haftung.
2. Haftung des Geschäftsführers auf Zahlung des Insolvenzgeldes
Der BGH hatte kürzlich einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Geschäftsführer auf Zahlung des Insolvenzgeldes in Anspruch genommen wurde. Dieses Insolvenzgeld war zu-vor durch die Bundesagentur für Arbeit an Arbeitnehmer der GmbH geleistet worden.
Der BGH entschied:
„Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleistetem Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 175, 58 = NZI 2008, 242). Dies gilt auch für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 288/08)
Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich für die Zahlung des Insolvenzgeldes. Allerdings, so stellte der BGH klar, kann der Einwand des Geschäftsführers greifen, dass auch bei rechtzei-tiger Antragstellung Insolvenzgeld zu zahlen gewesen wäre. Nach zutreffender Auffassung des Bundesgerichtshofes kann der Bundesagentur ein ersatzfähiger Schaden nur dann ent-standen sein, wenn die Bundesagentur bei rechtzeitiger Antragstellung kein oder ein gerin-geres Insolvenzgeld hätte zahlen müssen. Hierfür ist allerdings die Bundesagentur darle-gungs- und beweisbelastet.
Das begrüßenswerte Urteil zeigt, dass jede Haftungsinanspruchnahme sorgfältig geprüft werden sollte. Die Chancen, eine Inanspruchnahme erfolgreich abzuwehren, stehen gut.
3. Haftung mehrerer Geschäftsführer oder Vorstände
Grundsätzlich haften mehrere Geschäftsführer oder mehrere Vorstände bei der Verletzung von Pflichten selbst dann, wenn es eine interne Zuständigkeitsregelung gibt. Eine derartige interne Zuständigkeitsregelung führt nicht zu einer völligen Aufhebung der Verantwortlichkeit für den Gesamtbereich, sondern lediglich zu einer Beschränkung. Grundsätzlich ist jeder Geschäftsführer und jedes Vorstandsmitglied für alle Angelegenheiten der Gesellschaft – mithin auch für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge – verantwortlich. Ist ein Geschäftsführer primär nicht für die Lohnbuchhaltung zuständig, haftet er doch für gewisse Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen veranlassen müssen. Eine solche Überwachungspflicht kommt vor allem in finanziellen Krisensituationen verstärkt zum Tragen, wenn ein verständiger Kaufmann davon ausgehen muss, dass die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint (Brand in Krieger/Uwe H. Schneider, Handbuch Managerhaftung § 31 Rdn. 27).
Entscheidend für die Frage der Verletzung der Überwachungspflicht ist, ob der intern unzu-ständige Geschäftsführer oder Vorstand Kenntnis von der Finanzkrise der Gesellschaft hatte und ob es möglicherweise für ihn Anhaltspunkte dafür gab, dass eine pünktliche und voll-ständige Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch den intern dafür zuständigen Mit-geschäftsführer oder Vorstand nicht mehr gewährleistet war (Schleswig Holsteinisches OLG vom 07.12.2001, 14 U 122/01).
Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst in Strafsachen zu einem ähnlichen Sachverhalt geäu-ßert. Bemerkenswert ist hier allerdings, dass er sich nicht zu § 266 a StGB geäußert hat, sondern zu einem sogenannten unechten Unterlassungsdelikt. Die Gedanken des Bundes-gerichtshofes könnten allerdings auch für § 266 a StGB herangezogen werden:
„Die nach den bisherigen Feststellungen vorliegende Situation nacheinander erfolgter Unterlassungen ist nicht mit der auf gleicher Ebene angesiedelten Entscheidung von Kollektivorganen vergleichbar, nichts zu veranlassen … bzw. mit kollektivem Untätigbleiben der Mitglieder entsprechender Gremien. Beschließen etwa die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig, eine gebotene Handlung zu unterlassen, so liegt – nur – hinsichtlich dieser Entscheidung selbst mittäterschaftliches Handeln vor. Keiner der Beteiligten kann dann seinen Beitrag zu dieser Pflichtverletzung damit in Frage stellen, dass er sich darauf beruft, im Falle seines Widerspruchs wäre er überstimmt worden (BGHSt 37, 106, 129). Entsprechendes gilt beim stillschweigenden Konsens der Angehörigen eines Gremiums, dem die Schadensabwendungspflicht als Ganzes obliegt, nichts zu tun. Auch dann kann sich keiner der - parallel – schweigenden Mitglieder darauf berufen, sein Widerspruch hätte ohnehin kein Gehör gefunden (vgl. BGH vom 12.01.2010, 1 STR 272/09).“
4. Fazit
Sämtliche Urteile zeigen noch einmal die Strenge der Managerhaftung, die vielen Geschäftsführern oder Vorständen gar nicht bewusst ist. Die Entscheidungen zeigen aber auch, dass eine sorgfältige Abgrenzung und Aufzeichnung von Vorhaben und Zuständigkeiten insbesondere in Krisensituationen sehr hilfreich sein kann.

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