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juravendis Rechtsanwälte ++ Lebensmittelrecht: Kampf der Kaffeesysteme

01.04.201018:21 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) Vorbei sind die Zeiten, wo Kaffeeliebhabern nur der gute alte Filterkaffee zur Verfügung stand. Heutzutage kann der Verbraucher aus verschiedenen Kaffeesystemen wählen. Zwei Anbieter verschiedener Systeme sind nun aneinander geraten. Der eine vertreibt einen manuellen Kaffeebereiter mit einer Brühmethode, die in Fachkreisen als „French Press“ bekannt ist. Hierbei wird Kaffeepulver mit heißem Wasser in den Kaffeebereiter gegeben. In einem zweiten Schritt wird der Stempel mit dem metallenen Filter auf den Kannenboden gedrückt, um den gemahlenen Kaffee von der Flüssigkeit zu trennen. Der fertige Kaffee kann dann aus der Kanne entnommen werden, ohne dass Kaffeepulver mit in die Tasse gelangt. Das andere Unternehmen vertreibt sogenannte Kapsel-Systeme. Diese bestehen aus mit Kaffeepulver gefüllten Aluminium-Portionskapseln und speziellen Espresso- und Kaffeemaschinen, in denen diese Portionskapseln zum Einsatz kommen und die tassenweise Zubereitung von Espresso oder Kaffee ermöglichen.



Der Anbieter mit der Brühmethode bewarb seine Produkte unter anderem mit den Werbeaussagen „clearly the best way to brew coffee“ und „make taste, not waste“. Zu diesen Aussagen waren gebrauchte Aluminium-Portionskapseln abgebildet. Der Hersteller des Kapsel-Systems wollte die Werbung nicht akzeptieren, mahnte das werbende Unternehmen ab und letztlich musste das Landgericht Hamburg über den Fall entscheiden.

In Bezug auf den Slogan „clearly the best way to brew coffee“ gab das Gericht dem begehrten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt. Bei der Aussage „clearly the best way to brew coffee“ handele es sich um eine Spitzenstellungsbehauptung für die deutlich beste Kaffeezubereitungsmethode aus ökologischen Gesichtspunkten. Die Aussage sei dabei in Zusammenhang mit dem Slogan „make taste, not waste“ und der Abbildung gebrauchter Aluminium-Kapseln zu sehen. Zudem werde an anderer Stelle davon gesprochen, dass das Produkt der „grünste“ Weg zu einer exzellenten Tasse Kaffee sei. Aus diesen Aussagen werde der Verbraucher den Schluss ziehen, dass das Unternehmen für sich in Anspruch nehme, die umweltfreundlichste Kaffeezubereitungsmethode anzubieten. Dafür, dass die „French Press“ tatsächlich die deutlich umweltfreundlichste Methode ist, habe das Unternehmen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte im Verfahren vorgetragen.

Das Gericht stellt allerdings klar, dass allein die Aussage „clearly the best way to brew coffee“ nicht in jedem werblichen Zusammenhang eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung sei. So sei es nach der reinen Wortbedeutung in einem anderen werblichen Zusammenhang denkbar, dass offen bleibt, worauf sich der Superlativ „the best way to brew coffee“ bezieht. Dann werde der Verkehr die Werbeaussage mangels Konkretisierung nicht als Behauptung einer alle anderen Konkurrenzerzeugnisse deutlich überragende Spitzenposition verstehen, sondern gegebenenfalls nur als eine allgemeine suggestive Anpreisung, weil jeder einzelne nur für sich beantworten kann, welche Methode für ihn „the west way to brew“ darstellt.

Der Slogan „make taste, not waste“ ist nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere handele es sich hierbei nicht um einen unlauteren Produktvergleich. So liege in der Werbung weder eine Herabsetzung noch eine Verunglimpfung der Produkte des Kapsel-Anbieters, sondern es würden nur die Vorzüge des eigenen Produktes hervorgehoben. Dabei sei der Vergleich auch sachlich richtig, denn die Abbildung visualisiere nüchtern den Werbeslogan, der die eigenen Vorteile des „French Press“-Produktes in griffiger und einprägsamer Weise gegenüber den Nachteilen der Kapsel-Systeme herausstelle. So seien die neutral abgebildeten Kapseln gebrauchstypisch zerbeult. Der Verbraucher werde das Produkt auch keinesfalls mit Müll gleichsetzen, sondern die Werbung dahingehend verstehen, dass das „French Press“-Produkt geschmackvollen Kaffee ohne zusätzlichen „Kapsel-Müll“ produziere. Auch erzeuge die Werbung keine Fehlvorstellung, dass mit dem „French Press“-System keinerlei Müll produziert werde. So werde kein Verbraucher annehmen, dass das „French Press“-Produkt Kaffee produziere, ohne dass hinterher Kaffeepulver übrig bleibe. Auch die Annahme, der verbrauchte Kaffee werde ohne Verpackung erworben, sei für den Durchschnittsverbraucher völlig fernliegend. Der Verbraucher wisse, dass er Kaffeebohnen und Kaffeepulver nur in einer Verpackung erwerben könne. Schließlich sei die Werbeangabe auch nicht deswegen irreführend, weil sie die Tatsache unterdrücke, dass die Kapseln aus 100 % recycelbarem Aluminium bestehen. Für ein derartiges Verständnis biete die Werbung keinerlei Anhaltspunkte, so das Gericht.

LG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009, Az.: 312 O 137/0


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