(openPR) Im täglichen Geschäftsverkehr legen die Parteien in einer Vielzahl von Fällen nur die wesentlichen Vertragsbedingungen fest, wie beispielsweise Preis, Liefermenge etc. Fragen nach dem anwendbaren Recht, dem zuständigen Gericht für den Falle eines Rechtsstreit und andere Regelungen, die ebenfalls vertraglich geregelt sein sollten, bleiben außen vor, da die Parteien vor allen bei Massengeschäften oft nicht über die Zeit verfügen, ausführlich über sämtliche möglichen Fragestellungen zu verhandeln. Aus diesem Grunde bedienen sich viele Unternehmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das heißt für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Hierzu wird oft entweder bei der Bestellung oder bei der Auftragsannahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders hingewiesen, ohne dass der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragsparteien zugesandt wird.
Nun hat in Deutschland das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass zumindest im Hinblick auf eine Gerichtsstandsvereinbarung der in einer Auftragsbestätigung enthaltene Hinweis auf die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Einsehbarkeit auf der Internetseite des Verwenders oder in dessen Geschäftsräumen auch im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht genügt. Der Entscheidung liegt der nachfolgende Sachverhalt zu Grunde:
Mit einem Faxschreiben bestellte ein in Österreich ansässiges Unternehmen (Beklagte) bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen (Klägerin) Hardware zur Elektronischen Datenverarbeitung. Diesen Auftrag bestätigte die Klägerin mit Faxschreiben vom selben Datum, in dem auf Seite 3 hingewiesen worden ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gelten und diese auf ihrer Internetseite sowie inihren Geschäftsräumen einsehbar sind. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es unter anderem:
10.1 Die Rechtbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (…)
10.3 Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Deutschland. (…)
Die Klägerin klagte in Deutschland vor dem Landgericht Verden auf Restkaufpreiszahlung. Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts leitete sie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, deren Übergabe an die Beklagte sie behauptete. Die Beklagte bestritt hingegen, dass ihr der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen überreicht worden ist. Nachdem der Restkaufpreis im Verlaufe des Rechtsstreits beglichen worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht Verden hat die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander mit der Begründung aufgehoben, dass die Klage wohl begründet war, die Frage der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Verden jedoch von einer Beweisaufnahme abgehangen habe, deren Ausgang offen gewesen sei. Der Kläger legte Rechtsmittel ein, die Angelegenheit endete schlussendlich vor dem Oberlandesgericht Celle.
Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass das Landgericht Verden seine internationale Zuständigkeit zu Recht auf Grundlage des unstreitigen Vortrags der Parteien nicht angenommen hat. Zwar sieht Artikel 23 der „Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidung in Zivil- und Handelssachen“ vor, dass zwischen den Parteien ein Gerichtstand wirksam vereinbart werden kann. Jedoch sind angesichts der möglichen Folgen einer Gerichtsstandvereinbarung für die Parteien im Prozess die in Artikel 23 der o.g. Verordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit und Gerichtsstandsklausel eng auszulegen. Der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung setzt gem. Art. 23 voraus, das die die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien gewesen sein muss, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Gemessen an diesen strengen Formerfordernissen kann die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ihrerseits eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, nur ausreichen, wenn die Zustimmung der anderen Parteien zu der von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Zuständigkeitsregelung tatsächlich feststeht. Demzufolge war allein der ausdrückliche Hinweis in der Auftragsbestätigung der Klägerin auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Einsehbarkeit auf der Internetseite des Verwenders oder in dessen Geschäftsräumen nicht ausreichend, um feststellen zu können, das die Beklagte ihre Zustimmung zu der in Nummer 10.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Gerichtstandsvereinbarung tatsächlich erteilt hat. Dafür wäre es erforderlich, das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlagen. Dies lässt sich jedoch dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn man über die Vereinbarung des deutschen Rechts auf eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach nationalen, d.h. deutschem Recht abzielen würde. Auch in diesem Fall genügt allein der Hinweis auf die Einsehbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Die Verweisung auf deutsches Recht in der Ziff. 10.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nämlich grundsätzlich zu Maßgeblichkeit des UN-Kaufrechts (CISG), das als Bestandteil des deutschen Rechts und Spezialgesetz für den internationalen Warenkauf dem deutschen Kaufrecht vorgeht. Demzufolge beurteilt sich die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Vertrag, der wie hier dem UN-Kaufrecht unterliegt, nach den für diesen geltenden Vertragsabschlussvorschriften. Hierbei ist es nach Art. 8 CISG insoweit erforderlich, dass der Empfänger eines Vertragsangebots, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben muss, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.









