(openPR) In der aktuellen Ausgabe von Internet-Auktionen professionell erfahren eBay-Verkäufer, wie sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei eBay wirksam und rechtssicher formulieren.
Häufig versuchen Online-Händler, sich durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ihren Angebotsseiten möglichst viele Vorteile gegenüber ihren Kunden zu verschaffen. Das Gegenteil ist laut Internet-Auktionen professionell sinnvoller. Kurze, klare AGB bewirken, dass der potentielle Kunde Vertrauen in den Anbieter entwickelt.
Ebenso sind AGB, die aus dem eigenen oder fremden Webshops abgeschrieben werden, häufig unpassend für die Verwendung bei eBay. So entstehen umfangreiche, und oft in sich widersprüchliche Klauselwerke. Insbesondere gegenüber Verbrauchern können diese aber häufig vor Gericht unwirksam sein.
Eine Vielzahl von üblichen Klauseln kann, so Internet-Auktionen professionell, einfach gestrichen werden, da sie bei eBay keinen Sinn haben und damit weder für Verkäufer noch Käufer zu größerer Rechtssicherheit führen.
Sinnvoll ist es also laut Internet-Auktionen professionell, kurze, speziell für den Verwendungszweck eBay zugeschnittene Allgemeine Geschäftsbedingungen einzusetzen.
Der Gesetzgeber verlangt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Einbeziehung der AGB und die zumutbare Möglichkeit der Einsichtnahme. Internet-Auktionen professionell rät daher bereits in der Artikelbeschreibung zu folgendem Hinweis: „Es gelten unsere AGB, die Sie auf unserer Mich-Seite finden“.
In der Regel lassen sich die AGB sogar soweit kürzen, dass sie, ohne dabei die Sicherheit für den Anbieter oder Käufer zu beschränken, bereits in der Artikelbeschreibung Platz finden. Der Online-Händler sollte dabei auf die von eBay vorgeschlagenen Rollboxen verzichten. Diese gelten nicht unbedingt als zumutbar für den Kunden.
Streichen kann man zum Beispiel einen Hinweis zum Geltungsbereich ( „Unsere Leistungen werden aufgrund dieser AGB erbracht“), Regelungen zum Vertragsschluss („Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt nur durch Auftragsbestätigung oder Absendung zustande“), Aufrechnungsklauseln, Regelungen zum Eigentumsvorbehalt, Lieferung („Im Falle des Versands der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Übergabe an eine Transportperson auf den Empfänger über“) und Salvatorische Klauseln.
Weiterhin gibt es laut Internet-Auktionen professionell einige Klauseln, die zwar inhaltlich wichtig sind, die allerdings nicht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören. Hierüber sollten Online-Händler anderer Stelle informieren.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht die geeignete Stelle, um den im BGB vorgeschriebenen Informationspflichten zur Vertragsabwicklung nachzukommen. Es droht sogar eine Abmahnung, wegen nicht hinreichend klarer Informationen.
Beim Thema Schadenshaftung gilt: Verkürzte Verjährungsfristen, bei Verbrauchern als Kunden nur für gebrauchte Waren erlaubt, gehören nicht in die AGB, sondern in den Haupttext des Angebots.
Internet-Auktionen professionell empfiehlt dagegen, eine Klausel zum Wahlrecht (so genannte Wahlrechtsabreden) in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, allerdings in veränderter Form: „Ist der Käufer Unternehmer, so liegt die Wahl zwischen Nachbesserung und Neulieferung beim Verkäufer.“
Schließlich sollte auch die übliche Regelung zum Gerichtsstand modifiziert werden: „Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand am Geschäftssitz des Verkäufers“. Gegenüber Verbrauchern wäre eine vergleichbare Regelung für gewöhnlich unwirksam.
Wird also konsequent gekürzt, können nach dem Rat von Internet-Auktionen professionell aus langen, unübersichtlichen AGB gleichermaßen verbraucher- wie verkäuferfreundliche und rechtssichere Regelwerke werden.
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