(openPR) Regensburg, 09.02.2010. In seinen drei mit großer Spannung erwarteten Urteilen in Sachen „Hartz IV“ (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) erklärte das Bundesverfassungsgericht heute die bisherigen Regelsätze der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für verfassungswidrig. Insbesondere verstoße die bisherige Regelung gegen das Transparenzgebot. Die Verfassungsrichter gaben dem Gesetzgeber auf, bis zum 31.12.2010 eine verfassungsgemäße gesetzliche Neuregelung umzusetzen. Bis dahin bleiben die bisherigen gesetzlichen Regelungen anwendbar.
Bislang erhalten Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Hartz IV – Leistungen für Unterkunft und Heizung, Leistungen für Sonderbedarfe, beispielsweise die Erstausstattung einer Wohnung, Leistungen für bestimmte Mehrbedarfe, etwa bei Schwangerschaft oder bei krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung, sowie die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für Kinder beträgt die Regelleistung einen nach Alter abgestuften Prozentsatz der für erwachsene gültigen Regelleistung.
Diese Regelleistung nach der bisherigen Gesetzeslage ist jedoch nach Ansicht der Karlsruher Richter verfassungswidrig. Verfassungswidrig ist jedoch die Art und Weise der Ermittlung des Regelsatzes, die Höhe des Regelsatzes an sich kann jedoch nicht als „evident unzureichend“. Die derzeitige Bestimmung der Regelleistung für Erwachsene, die sich am soziokulturellen Existenzminimum orientiert, ist zu intransparent und daher grundgesetzwidrig. Insbesondere liegen der Berechnung keine verlässlichen Zahlen und plausiblen Berechnungsmethoden zugrunde. Aber auch die aktuelle Bestimmung der Regelsatzhöhe für Kinder als Vomhundertsatz der für Erwachsene maßgebenden Regelleistung begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der rein mathematischen Bestimmung handelt es sich nicht um eine rechtlich vertretbare Methode zur Bestimmung des das Existenzminimum eines Kindes gewährleistenden monetären Bedarfs.
In der Praxis bedeutet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht zwangsläufig eine Besserstellung. Bemängelt wurde nämlich nicht konkret die Höhe, sondern das Verfahren zur Ermittlung der Höhe des Regelsatzes. Ein neues, transparentes und den Verfassungsgrundätzen entsprechendes Bemessungsverfahren kann daher durchaus zu dem Ergebnis gelangen, dass die bisherigen Regelsätze für Erwachsene und/oder Kinder zu niedrig sind. Zwingend ist dieses Ergebnis indes nicht.










