(openPR) Regensburg, 03.09.2009. Zum 01.09.2009 ist eine neue, „allgemeine“ Kronzeugenregelung in Kraft getreten. § 46b StGB erlaubt nun, weit über das bisherige Maß hinaus, Strafen für Täter, die ihr Wissen rechtzeitig offenbaren und so zur Aufklärung, man spricht von Aufklärungshilfe, oder Verhinderung, man spricht von Präventionshilfe, schwerer Straftaten beitragen, zu mildern oder gar von Strafe abzusehen.
Nach bisheriger Rechtslage gab es keine allgemeingültige Kronzeugen-Regelung im deutschen Strafrecht. Vielmehr war es nur bei einzelnen Delikten, beispielsweise bei der Geldwäsche, oder in einzelnen Rechtsbereichen, etwa dem Betäubungsmittelstrafrecht, aufgrund spezieller Regelungen möglich, Strafen für offenbarungswillige Kronzeugen zu mildern. Durch die Neuregelung des § 46 b StGB, die bei nahezu allen schweren Straftaten anwendbar ist, zum Beispiel bei Tötungsdelikten, Geld- und Wertzeichenfälschung, bestimmten Sexualstraftaten, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub, Bandenhehlerei, Bandendiebstahl, bestimmten Fällen des Betrugs, Raub und Erpressung.
Durch die Neuregelung soll in allen Bereichen der schwereren Kriminalität ein Anreiz für Tatbeteiligte geschaffen werden, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren und dadurch in den Genuss einer milderen Strafe zu kommen. Für die Strafverfolgungsbehörden eröffnet diese Art der Kooperation die Möglichkeit, tiefer in die kriminelle Welt einzutauchen und anderweitig nicht aufklärbare Straftaten doch aufklären zu können.
Offenbart ein Täter sein Wissen, tritt die Strafmilderung aber nicht automatisch und ohne Weiteres ein. Vielmehr können die Strafgerichte dann die Strafe mildern, es steht in deren pflichtgemäßem Ermessen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Kronzeuge sein Wissen freiwillig offenbart und dass im Falle der Aufklärungshilfe ein Aufklärungserfolg eintritt, da § 46 b StGB nur Aufklärung selbst belohnen soll und nicht schon bloße Aufklärungsbemühungen. Schließlich muss die Wissensoffenbarung zwingend erfolgen, bevor das Hauptverfahren gegen den Zeugen selbst eröffnet wird. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist die Anwendung der Strafmilderung für Kronzeugen ausgeschlossen.
Von Seiten der Anwaltschaft wird die neue Kronzeugenregelung, entgegen der Ansicht des Gesetzgebers, erheblich kritisiert, da von der Neuregelung kein „rechtsstaatlicher Gewinn“ zu erwarten sei. Insbesondere könne Aufklärungshilfe auch ohne die Neuregelung im Rahmen der bisherigen Strafzumessungsregelungen gebührend berücksichtigt werden.













