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„frecher Blick“ mit der Handykamera in Umkleidekabine (bisher) nicht strafbar

03.03.202016:49 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: „frecher Blick“ mit der Handykamera in Umkleidekabine (bisher) nicht strafbar
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Strafrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Strafrecht

(openPR) Die Staatsanwaltschaft Köln hat das Ermittlungsverfahren 941 Js 608/19 wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs gemäß § 201a StGB durch einen „frechen Blick“ in eine Umkleidekabine einer Therme nach § 170 Abs. 2 StPO auf Antrag des Rechtsanwalts Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC eingestellt.

In dem Verfahren wurde dem Beschuldigten vorgeworfen den höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen verletzt zu haben (§ 201a StGB).

Der Beschuldigte hat zutreffend im Bereich der Umkleidekabinen einer Therme in Köln die Kamerafunktion seines Mobiltelefons eingeschaltet und das Mobiltelefon mit eingeschalteter Kamera in die Nachbarkabine gehalten, um dort ggf. eine Frau zu betrachten.

Der Beschuldigte konnte auf dem Bildschirm des Mobiltelefons durch die eingeschaltete Handykamera den von der Kameralinse erfassten Bereich der Nachbarkabine auf dem Mobiltelefon-Bildschirm betrachten; das Handy wurde damit nur als Spiegel verwendet. Video- oder Fotoaufnahmen fertigte der Beschuldigte nicht an, § 201a Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative StGB. Es erfolgte auch keine Übertragung der Kamerasignale an einen anderen Ort, § 201a Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative StGB.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. konnte in seiner Verteidigungsschrift den sachbearbeitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Köln überzeugen, dass bereits der objektive Tatbestand des § 201a StGB nicht durch den Beschuldigten verwirklicht wurde. Der Gesetzgeber hat das bloße Betrachten der Personen im geschützten Lebensbereich (bisher) bewusst nicht unter § 201a StGB zur Strafe gestellt. Die in der strafrechtlichen Literatur als „frecher Blick“ bezeichnete Tathandlung mag moralisch verwerflich sein, aber nicht strafbar. Dem „Opfer“ eines solchen frechen Blicks stehen nach der Intension des Gesetzgebers nur zivilrechtliche Ansprüche zu; ebenso dem Betreiber des Orts der Handlung, hier der Therme. Damit ist die Handlung des Beschuldigten nach § 201a StGB nicht unter Strafe gestellt; auch eine andere Strafnorm ist nicht einschlägig.
Derzeit ist deshalb eine Gesetzesänderung bzw. -erweiterung des § 201a StGB beabsichtigt.

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