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GEMA hat keine Rechte bei Werbenutzung von Musikwerken

(openPR) In Deutschland werden die Vergütungsrechte für Musikwerke nicht von den Urhebern selbst geltend gemacht, sondern zentral von der GEMA, der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.

Hingegen ist die GEMA nicht für jede Art der Nutzung von Musik zuständig. So ist in den Berechtigungsverträgen zwischen GEMA und Urhebern klar geregelt, dass beispielsweise beim Urheber die Befugnis verbleibt, „die Einwilligung zur Benutzung eines Werks [...] zur Herstellung von Werbespots [...] zu erteilen.“

Aus diesem Grund hat der BGH am 10.06.2009 (Az.: I ZR 226/06) entschieden, dass einer Werbeagentur, die für TV-Spots Musik hat komponieren lassen, nicht abverlangt werden kann, die entsprechenden Rechte über die GEMA verwalten zu lassen.
In diesem Fall hatte die GEMA die Werbeagentur zu eben einer solchen Anmeldung der Musikwerke unter Berufung auf die Berechtigungsverträge aufgefordert, nachdem die Werbeagentur einige TV-Spots zur Eigenwerbung auf ihrer Homepage veröffentlicht hatte.

Rechte, bei deren Verwaltung der Urheber nicht auf die GEMA angewiesen sei, die er also selbst wahrnehmen könne, müssen unbeschadet der Verträge mit der GEMA beim Urheber verbleiben, bzw. dieser kann nicht dazu gezwungen werden, diese durch die GEMA wahrnehmen zu lassen.


Fazit:
Auch Verträge im urheberrechtlichen Bereich müssen inhaltlich exakt ausgearbeitet sein. Nicht immer sind die Vertragsklauseln juristischen Laien verständlich, sodass es sich empfiehlt, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, bevor ggf. unbegründeten Forderungen nachgegeben wird.



© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

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