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LSG Niedersachsen-Bremen : Deckungslücke bei privat versicherten Hartz IV-Beziehern verfassungswidrig

05.01.201008:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: LSG Niedersachsen-Bremen : Deckungslücke bei privat versicherten Hartz IV-Beziehern verfassungswidrig
Rechtsanwalt Klinder
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(openPR) Mit einer aufsehenerregenden Entscheidung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der Benachteiligung zahlreicher privat versicherter Hartz IV - Empfänger, zumindest für das Land Niedersachsen, ein vorläufiges Ende gesetzt. Es hält die durch Beitragslücke von 178,53 €, welche eine Bremerin aus ihrem Regelsatz von 359 Euro tragen müsse, für verfassungswidrig (Beschluss vom 3 Dez 2009, Az.: L 15 AS 1048/09 B ER) und hat einer Betroffenen unter Nichtanwendung der umstrittenen gesetzlichen Regelung aus verfassungrechtlichen Gründen die Übernahme der vollen Beiträge zugesprochen.



Hintergrund ist, daß nach dem neuen § 5 Abs. 5 a SGB V, der bereits in den Gesétzesberatungen 2007 zum Gesundheitsreformgesetz Gegenstand heftigen Streits war, dieser Personenkreis seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr, wie die meisten Hartz IV - Leistungsempfänger, gesetzlich krankenversichert ist. Es ist gesetzlich angedacht, daß er in den neuen Basistarif gem. § 14 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) wechselt. Dieser kostet in der Regel den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung, z.Zt. ca 570 Euro. Nach dieser Vorschrift wird für Hartz IV - Bezieher dieser zwangsweise zu Lasten der PKV halbiert. Die Jobcenter und ARGEn tragen jedoch nur den Höchstbetrag für SGB II - Bezieher von z.Zt. 129,54 Euro. Es verbleibt eine Lücke von 155 Euro zzgl. Pflegeversicherung für die niemand zuständig ist und vom Regelsatz von derzeit 359 € zu zahlen ist. Hier wurde dieser Personenkreis einfach sehenden Auges ihrem Schicksal, d.h. der Zwangsvollstreckung der privaten Krankenversicherer überlassen.

Hierzu führt das Landessozialgericht aus, dass im Hinblick auf die durch nur anteilige Bezuschussung entstehende erhebliche Deckungslücke in Höhe von 178,53 Euro monatlich die Vorschriften des § 12 Abs. 1 c S. 6 HS 2 VAG sowie § 110 Abs. 2 S. 4 HS 2 SGB XI nach seiner Überzeugung verfassungswidrig seien. Sie verstießen gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums, welche aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde i. V. m. dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29 Mai 1990 -1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, 80). Nach den Verfassungsnormen des Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG sei der Staat verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein durch Sozialleistungen zu sichern. Hierzu gehöre auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung.

Weiter heißt es in der Entscheidung, daß die Betroffene vom Gericht nicht darauf verwiesen werden könne sich rechtsuntreu zu verhalten und gegen ihre Verpflichtung zur Aufrechterhaltung ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu gesetzlich festgelegten Beiträgen zu verstoßen. Vor diesem Hintergrund sei es der nach ihrem glaubhaften Vorbringen bereits seit längerem erkrankten und ärztlich behandlungsbedürftigen Antragstellerin nicht zuzumuten, ihre Beitragszahlung teilweise einzustellen und damit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie eine Auseinandersetzung mit ihrer privaten Krankenversicherung über den Umfang ihres Krankenversicherungsschutzes zu provozieren, die ggf. über den kostenpflichtigen Zivilrechtsweg zu führen wäre.

Der Staat komme nach Ansicht der Richter seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums nicht mehr hinreichend nach, wenn er, anstatt selbst die existenzsichernden Kosten zu übernehmen, lediglich Regelungen schaffe, nach denen Dritte existenzsichernde Leistungen zu erbringen haben (hier: Kostenübernahme für medizinische Versorgung bzw. Pflegeleistungen durch die private Kranken-bzw. Pflegeversicherung), hierdurch zugleich jedoch eine erhebliche Verschuldung des Hilfebedürftigen eintritt.

Das Gericht hält entgegen der Ansicht anderer Gerichte, eine analoge Anwendung der Vorschriften freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter, deren Beiträge in voller Höhe übernommen werden, nicht für möglich, da der Gesetzgeber die Beitragslücke mangels Konsensfähigkeit in Kauf genommen habe.

Wegen dieser Unterschreitung des Existenzminimums und Tangierung der Menschwürde sah sich das Gericht gezwungen die gesetzliche Vorschrift, trotz des Verwerfungsmonopols der Bundesverfassungsgerichts, vorläufig nicht anzuwenden und bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Bremer ARGE zur vollen Übernahme der Beiträge zu verpflichten. Die Gerichte müssten sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen und ganz besonders dann, wenn es - wie bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - um die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens gehe.

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