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BVerfG: Keine anlasslose Videoüberwachung des Straßenverkehrs

(openPR) Das Bundesverfassungsgericht hat am 11.08.2009 in einer vielbeachteten Entscheidung (2 BvR 941/08) festgestellt, dass eine anlasslose Videoüberwachung des Straßenverkehrs nicht zulässig war. Konkret hat das Bundesverfassungsgericht eine Videomessung mit dem Messgerät VKS in Mecklenburg-Vorpommern beanstandet. Das Gericht hat hierin eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gesehen, welcher nicht durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt war.
Zwar handelt es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, die vom Gericht entwickelten Grundsätze sind jedoch auf viele andere Messverfahren in nahezu allen Bundesländern anwendbar. Dies gilt sowohl für Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen, als auch für sonstige Verstöße (Gurtpflicht, Handynutzung etc.).

Betroffene sollten jedoch beachten, dass die Bussgeldbescheide nicht von den Behörden selbst aufgehoben werden. Es ist stets erforderlich, gegen die Bescheide rechtzeitig Einspruch einzulegen. Zudem sollte einer Verwertung der erhobenen Beweise ausdrücklich widersprochen werden.
Unabhängig vom eingesetzen Messverfahren bestehen bei Bußgeldsachen regelmäßig gute Verteidigungsmöglichkeiten. Die Bandbreite der möglichen Messfehler und sonstigen Fehlerquellen ist ausgesprochen groß. Ebenso sind die vorgeworfenen Taten häufig verjährt oder können aus sonstigen Gründen nicht verfolgt werden.

Es ist daher stehts sinnvoll, einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung des Bußgeldbescheides zu beauftragen. Die Kosten für eine Überprüfung können mit dem Rechtsanwalt vereinbart werden und betragen häufig nur einen Bruchteil des festgesetzten Bußgeldes. Zudem übernehmen fast alle Rechtschutzversicherer auch die Kosten für Bußgeldsachen im Straßenverkehr.

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