(openPR) Seit Jahren kritisieren Bürgerrechtsorganisationen die eklatante Missachtung höchstrichterlicher Urteile, so insbesondere auch die Entscheidungen des BVerfG. Der sog. Grundrechte-Report greift seit 1997 jedes Jahr Fälle der Beeinträchtigung von Grund- und Menschenrechten durch die staatliche Gewalt auf und es steht nachhaltig zu befürchten an, dass dieser Report künftig an erheblichem Umfange zunehmen dürfte.
Freilich handelt es sich bei der Auswahl der Themen in den Reporten nach diesseitiger Einschätzung um besondere Gefährdungslagen für die individuellen Freiheitsrechte in unserem Verfassungsstaat, wenngleich in der Tat besonders auffällig sein dürfte, dass in einem zunehmenden Maße höchstrichterlicher Urteile schlicht weg ignoriert werden (vgl. dazu etwa >>> http://www.humanistische-union.de/aktuelles/presse/pressedetail/back/pressemitteilungen/article/buergerrechtsorganisationen-kritisieren-missachtung-hoechstrichterlicher-urteile/)
Der Befund ist nicht nur insgesamt beunruhigend, so das Fazit des ehemaligen Bundesverfassungsrichters a. D.,Prof. Dr. Jürgen Kühling, sondern erreicht mittlerweile eine „Qualität“, die m.E. deutlicher als bisher zu sanktionieren ist. Die Ursachen für derartige massiven Grundrechtsverletzungen liegen auf der Hand, wobei echte Defizite mit Blick auf das Verfassungsrecht nicht ausgeschlossen sein dürften. Die Visionen von der vermeintlich unausweichlichen (inneren und äußeren) Sicherheitspolitik durch die politisch Verantwortlichen werden perspektivisch zu einem echten Boom an Verfassungsbeschwerden führen, denn bereits gegenwärtig registrieren wir einen deutlichen Anstieg an Verfassungsbeschwerden mit Blick auf die strafprozessual angeordneten Ermittlungsmaßnahmen etwa der Ermittlungsorgane.
Das BVerfG hat u.a. diesbezüglich in einer ganzen Reihe von Beschlüssen die verfassungskonformen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit staatlicher Hoheitsakte präzisiert und dennoch mehren sich die Verfassungsbeschwerden.
Besonders dramatisch freilich wird es, wenn das BVerfG sich zweimal mit dem festgestellten grundrechtswidrigen Gewaltakt der staatlichen Ermittlungsbehörden in der gleichen Sache beschäftigen muss, weil etwa das Beschwerdegericht den ersten Beschluss des BVerfG nachhaltig negiert oder vielleicht gar (bewusst) „missachtet“ (vgl. dazu BVerfG, 2 BvR 537/05 vom 14.6.2006). Hier fehlt es den Richtern gelegentlich an Verfassungsrechtskenntnissen, die nur schwer erklärbar und in der Gänze nicht tolerierbar sind. Mag auch die richterliche Unabhängigkeit für die dritte Staatsgewalt schlechthin konstitutiv sein, so rechtfertigt diese nicht Entscheidungen „im Namen des Volkes“ bar jeder Rechtsgrundlage. Manche Entscheidungen nähren den Verdacht, als seien die Urteile an einem Ort abgesetzt worden, an denen es keine Bibliotheken oder einen Zugriff an den gesicherten Rechtsprechungsbestand des BVerfG gäbe, denn wie ließen sich ansonsten die mangelnden Verfassungskenntnisse erklären? Oder steht zu vermuten an, dass sich hier die Richter bei ihren Entscheidungen von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, etwa schlichter Ignoranz?
Als verfassungswidrig erkannte Beschlüsse des Amtsgerichts werden zuweilen von den Landgerichten als Beschwerdegerichte „nachgebessert“, so dass der amtgerichtliche Verfassungsverstoß perpetuiert wird (so etwa BVerfG, 2 BvR 1821/03 v. 08.04.04).
Die dauerhafte Qualität der Rechtsprechung der Fachgerichte in besonders sensiblen Rechtsgebieten mit einem besonderen Bezug zu den Grundrechten lässt sich nur dadurch absichern, in dem auch Richter und Staatsanwälte zur Fort- und ggf. Weiterbildung gesetzlich verpflichtet werden. Wem nützt der Hinweis darauf, dass ggf. im nächst höheren Rechtszug eine „intraprofessionelle Kontrolle“ stattfinden kann, wenn auch dort Defizite über einen hinreichend abgesicherten verfassungsrechtlichen Befund festgestellt werden müssen. Folgen wir den Grundannahmen der Grundrechte-Reporte und erlauben wir uns einen Blick in die Judikatur des BVerfG, so sind ernsthafte Zweifel daran begründet, dass stets eine „intraprofessionelle Qualitätskontrolle“ stattfindet und so bleibt das BVerfG oder die Verfassungsgerichte der Länder letztlich in letzter Instanz dazu berufen, mit wohlgesetzten Worten die Verfassungsverstöße zu rügen.
In diesem Sinne wäre es allerdings wünschenswert, wenn sich auch Richter und Staatanwälte gelegentlich fortbilden würden. Es steht zu vermuten an, dass das BVerfG ihnen Dank zollen würde, denn die Fortbildung leistet (im Zweifel) im Ergebnis einen durchaus beachtlichen Beitrag zur Arbeitsentlastung des Verfassungsgerichts.
Mehr aktuelle Informationen und rund um die Grundrechte-Reporte finden Sie etwa auf den Seiten der Humanistischen Union unter dem folgenden Link >>> http://www.humanistische-union.de/aktuelles/
Lutz Barth











