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Arbeitsgericht Lörrach – Fristlose Kündigung wegen Verzehr von Maultaschen

16.10.200917:21 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die außerordentliche Kündigung vom 30.4.2009 ist nach Feststellung des Arbeitsgerichts Lörrach wirksam. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin nicht nur „3 bis 4“ sondern 6 Maultaschen aus den Resten der am 21.04.2009 ausgegebenen Bewohnerverpflegung genommen hatte und diese auch nicht etwa sofort verzehren, sondern vielmehr in einer Stofftasche verborgen mit außer Haus nehmen wollte. Sie hat damit in das Eigentum des Arbeitgebers rechtswidrig eingegriffen und ohne entlastende Begründung gegen ein bestehendes Verbot des Arbeitgebers in seiner Einrichtung verstoßen. Dieses schriftlich bekannt gemachte generelle Verbot zur Verwendung von Resten der Bewohnerverpflegung war der Klägerin auch bekannt. Die pauschale und nicht näher belegte Behauptung der Klägerin, es sei gang und gäbe, dass MitarbeiterInnen Reste der Personalverpflegung verzehrten und das Küchenpersonal fordere sogar dazu auf, konnte nicht bewiesen werden. Gesondert hergerichtete Personalverpflegung zu einem Preis von 3,35 € hätte zur Verfügung gestanden, wäre sie von der Klägerin bestellt worden. Diese Art der Verpflegung wird durch Mitarbeiter auch genutzt.


Es handelt sich auch bei 6 Maultaschen noch um eine geringwertige Sache; der materielle Wert liegt zwischen 3,00 und 4,00 Euro. Dennoch bestimmt allein der Arbeitgeber darüber, wie mit seinem Eigentum verfahren wird und zwar selbst dann, wenn er die Reste der Entsorgung zuführt. Der einzelne Arbeitnehmer kann nicht seinen Willen nach Gutdünken und gegen ein bestehendes Verbot über denjenigen des Arbeitgebers stellen.
Zur Abweichung von der bisherigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers auch dann, wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich für geeignet erachtet, bestand nach Ansicht der Kammer keine Veranlassung.

Die Umstände des vorliegenden Einzelfalles waren in Abwägung der Interessen beider Parteien nach Ansicht des entscheidenden Gerichts geeignet, die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Die lange Betriebszugehörigkeit der Klägerin und ihr Alter sowie die mit der Kündigung verbundene soziale Härte wurden ebenso gewürdigt wie der Vertrauensverlust auf Seiten des Arbeitgebers und die Präventivfunktion einer Kündigung. Die Klägerin ist tariflich ordentlich unkündbar, als milderes Mittel im Verhältnis zur außerordentlichen Kündigung erschien der Kammer eine Abmahnung nicht ausreichend. Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung wurde höher eingestuft als das der Klägerin an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dies unter anderem auch, weil die Kammer als erwiesen ansah, dass die Klägerin das bestehende Verbot kannte und wissen musste, dass ein Verstoß Konsequenzen auch ernster Art nach sich ziehen kann.

Arbeitsgericht Lörrach/Kammern Radolfzell, Aktenzeichen 4 Ca 248/09, Pressemitteilung vom 16. Oktober 2009

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