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Arbeitsrecht: Kündigung wegen 16.000 privater SMS vom Diensthandy ungültig

04.10.201011:45 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitsrecht: Kündigung wegen 16.000 privater SMS vom Diensthandy ungültig
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Düsseldorf
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Düsseldorf

(openPR) Arbeitgeber hätte früher auf Pflichtverletzung des Arbeitnehmers reagieren müssen

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Urteil v. 24.09.2010, Az: 24 Ca 1697/10) erklärte die Kündigung eines Arbeitnehmers für unwirksam.

Der Fall:



Der in einer Großküche beschäftigter Angestellte schrieb über einen Zeitraum von 22 Monaten private Kurznachrichten von seinem Diensthandy.

Der Arbeitgeber, eine Catering-Firma, entdeckte dies im Rahmen einer internen Revision. Im März 2010 erklärte sie daher zunächst die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dann vorsorglich auch die ordentliche, fristgemäße Kündigung.

Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main erklärte beide Kündigungen für unwirksam.

„Das Arbeitsgericht erkannte zwar eine eindeutige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, es hielt die Kündigungen aber trotzdem für unwirksam. Nach Ansicht der Richter hätte seitens des Arbeitgebers eine frühere Reaktion erfolgen müssen. Da monatlich entsprechend hohe Handyrechnungen bei dem Unternehmen eingingen, hätte dem Arbeitnehmer zeitnah beispielsweise eine Abmahnung erteilt werden müssen“, erläutert Rechtsanwalt Tobias Ziegler, aus Düsseldorf die Entscheidungsgründe.

Da der Arbeitnehmer also nicht zuvor abgemahnt wurde, waren die aus verhaltensbedingten Gründen erklärten Kündigungen unwirksam.

Hintergrundwissen:

Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt automatisch eine ordentliche oder gar außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In der Regel muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor einschlägig – und nicht zuletzt auch formal korrekt – abmahnen. Arbeitgeber machen hierbei häufig (Form-)Fehler, die im Ergebnis dazu führen, dass eine gleichwohl erklärte Kündigung vom Arbeitnehmer erfolgreich vor dem Arbeitsgericht mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden kann.

Bei fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund ist auch zu beachten, dass eine Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Pflichtverletzung vom Arbeitgeber einzuhalten ist. Innerhalb dieser zwei Wochen muß die schriftliche Kündigung dem Arbeitnehmer zugehen (§ 626 Abs.2 BGB).

Weitere Entscheidungen zu diesem Thema:

Elektroroller im Büro aufgeladen – Kündigung unwirksam (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil v. 2.9.2010, Az: 16 Sa 260/10)

Kündigung wegen exzessiven privaten E-Mail-Verkehrs während der Arbeitszeit (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil v. 31.5.2010 - 12 SA 875/09 -)

Fristlose Kündigung wegen Privattelefonaten (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 4.3.2004 - 2 AZR 147/03 -)

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