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Richtiges Verhalten bei einer Kündigung

28.11.201214:06 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Reimar Mewes - Fachanwalt für Arbeitsrecht
Reimar Mewes - Fachanwalt für Arbeitsrecht

(openPR) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu erhalten, ist immer eine besondere Situation im Arbeitsleben. Um in dieser Situation keine Fehler zu machen, sollten folgende Grundsätze beachtet werden:

1. Bewahren Sie Ruhe!
Lassen Sie sich auf keine Diskussionen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Kündigung ein. Nehmen Sie derartige Aussagen und Angebote lediglich zur Kenntnis.
2. Unterschreiben Sie nichts!
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und bedarf daher keinerlei Unterschrift des Empfängers der Kündigung.
3. Verweigern Sie nicht die Annahme des Kündigungsschreibens!
Sobald Sie Kenntnis von der Kündigung erlangt haben, ist diese Ihnen zugegangen. Durch eine Ablehnung der Annahme des Kündigungsschreibens geraten Sie nur unnötig in Schwierigkeiten.
4. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht!
Im Arbeitsrecht sind grundsätzlich sehr kurze Fristen einzuhalten. Je schneller Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren, des so besser und umfassender können Sie über mögliche Reaktions- und Verhaltensweisen beraten werden. Sie haben die freie Anwaltswahl; Ihre Rechtsschutzversicherer darf keinen Rechtsanwalt bestimmen!
5. Halten Sie die Unterlagen Ihres Arbeitsverhältnisses bereit!
Nehmen Sie folgende Unterlagen für den Beratungstermin beim Fachanwalt für Arbeitsrecht mit: Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag (sofern ein schriftlicher Vertrag existiert), aktuelle Gehaltsabrechnung, Ermahnungen oder Abmahnungen (sofern diese der Kündigung vorausgegangen sein sollten), Nachweis über die Rechtsschutzversicherung (sollte eine Abgeschlossen sein).
6. Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit!
Um keinerlei Nachteile beim Bezug des Arbeitslosengeldes zu erhalten, sollten Sie sich sofort mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und diese über den Erhalt der Kündigung informieren.
7. Keine Angst vor den Kosten!
Entweder zahlt Ihre Rechtsschutzversicherung; haben Sie keine, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe; den Antrag stellt Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht für Sie.

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