(openPR) „Schwarze Liste“ macht unlautere Geschäftspraktiken für Verbraucherinnen und Verbraucher transparenter
Die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verwirklicht die EU-Richtlinie 2005|29|EG und baut das Verbraucherschutzniveau im Wettbewerbsrecht aus. Dadurch wird höhere Rechtssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene.
Durch die überarbeiteten und verbesserten Richtlinien des Gesetzes kommen neue Anforderungen auf Unternehmen zu. Die Gesetzesänderung forciert gegenüber den früheren Richtlinien einen deutlich achtsameren Umgang mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C). In der „Schwarze Liste“ sind 30 gesetzeswidrige geschäftliche Handlungen verzeichnet, die Verbraucherrechte klarer und transparenter macht. Wird gegen einen dieser Punkte verstoßen liegt immer eine unzulässige Aktion vor. Unter Abschnitten wie beispielsweise „Versprechen, die man nicht halten kann oder will“, “Verbraucher täuschen“ oder „Getarnte Werbung“ werden die neu geregelten Tatbestände konkretisiert.
Weiterhin wird in der Gesetzesnovellierung weitestgehend auf die Unterscheidung der Verhältnisse zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) und zwischen Unternehmern (B2B) verzichtet. Das bedeutet, dass das Wettbewerbsrecht einheitlich für Kunden- als auch Geschäftsbeziehungen gilt und die Neuregelung gleichermaßen Verbraucher als auch Marktteilnehmer betrifft. Bei Verstößen gegen gesetzwidrige Handlungen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Sabine Schleinig von der Frankfurter Kundenkommunikationsagentur OMEGO vertritt eine klare Unternehmensphilosophie: “Wahrheit verkauft sich am Besten! Die Kommunikation ist die Schnittstelle und Herzschlagader des Kundendienstes. Qualität, Expansion und dauerhafte Existenzsicherung sind nur zu erreichen, wenn das Verlangen der Menschen nach Ehrlichkeit und Verbindlichkeit gewürdigt und diesem entsprochen wird.“ Diesen Handlungsprinzipien müssen sich nun viele Unternehmen anschließen.










