(openPR) Initiative von Professoren der Hochschule für Grafik- und Buchkunst um die Maler Neo Rauch, Arno Rink und Sighard Gille offenbar erfolgreich
Hanau, Leipzig, Dresden 24.08.2009: Die Leipziger Volkszeitung meldet, dass - aufgrund eines Rechtsgutachtens der Kanzlei Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft in Hanau und Frankfurt am Main, dessen Verfasser der Hanauer Spezialist für Verfassungs- und Hochschulrecht Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger ist - das Sächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) den heftig umstrittenen Entwurf der „Vorläufigen Grundordnung“ der Leipziger Hochschule für Grafik- und Buchkunst (HGB) zu verwerfen beabsichtige. Zum Rechtsgutachten Rechtsanwalt Prof. Dr. Rommelfangers, der früher als Gründungsrektor der Sächsischen Hochschule für Polizei und Richter am Thüringer Verfassungsgerichtshof fungierte, meldet die LVZ:
„Dieses Gutachten hat offenbar gewirkt. Gestern Nachmittag kam die Nachricht aus Dresden, dass die Grundordnung der HGB nach dem vorliegenden Entwurf verworfen ist.“
Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger von der Kanzlei Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft hatte im Rahmen eines Rechtsgutachtens geprüft, ob die vorliegende Neufassung der „Vorläufigen Grundordnung“ der Leipziger Hochschule für Grafik- und Buchkunst (HGB) mit namentlich den Normen des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vereinbar ist, wie dies vehement, gegen den Protest von Hochschullehrern und Studenten der Initiative um die bedeutenden Maler und Hochschullehrer der HGB Neo Rauch, Arno Rink und Sighard Gille vom Rektor der Hochschule Joachim Brohm behauptet worden war. Nachdem zwischenzeitlich jener Konflikt um die Erhaltung einer wissenschaftsadäquat freiheitlichen Verfassung der Hochschule und parallel dazu die Kritik an der Berufung Heribert C. Ottersbachs zum Professor der HGB für bundesweite Schlagzeilen gesorgt hatte, scheint jenes Gutachten des Hanauer Rechtsanwalts Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger von der Kanzlei Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft nun zu einem Umdenken bei den Verantwortlichen des Ministeriums geführt zu haben. Das Gutachten stellt fest, dass – soweit in Erprobung neuer Organisationsformen die „Vorläufige Geschäftsordnung“ der HGB von den §§ 59 bis 61 und §§ 87 bis 91 SächsHSG abweichende Regelungen treffe – sie durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliege und daher keinen Bestand haben könne. Der Verzicht auf Fakultäten und insbesondere die faktische Verlagerung der Berufung von Hochschullehrern auf den Senat der Hochschule entspräche im konkreten Fall nicht mehr dem Erfordernis einer wissenschaftsadäquat freiheitlichen, an Artikel 21 der Verfassung des Freistaats Sachsen (SächsVerf) ausgerichteten Hochschulorganisation.
„Das Hochschulorganisationsmodell des Sächsischen Hochschulgesetzes, das vom bewährtem Organisationsprinzip der Gruppenuniversität ausgeht, wird durch die „Vorläufige Grundordnung“ der HGB gezielt hochschulrechtlich unzulässig ‚verwässert’. Die massiven Bedenken vieler Professoren und Studenten der HGB um Neo Rauch, Arno Rink und Sighard Gille und in der am Wissenschaftsbetrieb interessierten Öffentlichkeit sind juristisch gerechtfertigt. Umso mehr werte ich die Nachricht vom Einlenken des Ministeriums als Zeichen dafür, dass eine weitere juristische Zuspitzung vermieden werden soll. Dem würde auch der Verzicht von Herrn Heribert C. Ottersbach auf den Ruf an die HGB dienen“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger von der Kanzlei Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft zu seinem Rechtsgutachten und ersten Informationen dazu, dass sich nunmehr das zuständige Sächsische Ministerium seiner Rechtsauffassung offenbar anzuschließen gedenkt.