(openPR) Die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung soll künftig deutlich erschwert werden. Das ist die Zielrichtung des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29.07.2009, BGBl. I 2009 S. 2302) Die Regelungen beziehen sich vor allem auf sog. Steueroasen, also Länder, die die Standards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nicht anerkennen.
Durch das Gesetz werden die deutschen Finanzbehörden mit zusätzlichen Vollmachten ausgestattet. Bürger, die Geschäftsbeziehungen im Ausland unterhalten, werden verpflichtet, mit den deutschen Finanzbehörden zu kooperieren und ihnen umfassend Auskunft zu erteilen. Geschieht das nicht, werden Sanktionen fällig.
Diese bestehen in Nachteilen bei der vollständigen oder teilweisen Versagung der steuerlichen Abziehbarkeit von Betriebsausgaben und Werbungskosten, bei der Entlastung von der Kapitalertragsteuer und anderen Abzugssteuern oder bei der steuerlichen Behandlung von Dividenden.
Zudem weitet das Gesetz den Kreis der Steuerpflichtigen, bei denen ohne besondere Voraussetzungen eine Außenprüfung zulässig ist, aus. War dies bislang bei den Steuerpflichtigen der Fall, die Gewinneinkünfte erzielen, so wird der Kreis auf diejenigen ausgeweitet, die Überschusseinkünfte von 500 000 € und mehr im Jahr erzielen. Die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen über Einkünfte wird auf sechs Jahre verlängert.
Die Anwendung der geänderten Bestimmungen ist von dem Erlass von Rechtsverordnungen abhängig. Eine entsprechende Rechtsverordnung – die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung – hat das Finanzministerium am 05.08.2009 veröffentlicht. Sie bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, die für seine nächste Sitzung nach der Sommerpause am 18.09.2009 erwartet wird. Entgegen den Erwartung bezeichnet die Verordnung aber die „Oasenstaaten“ nicht. Diese ergeben sich nach Ansicht des Finanzministeriums aus dem Gesetz selbst und sollen in einem jährlich zu veröffentlichenden Schreiben benannt werden.
Welcher praktische Handlungsbedarf sich aus dem Gesetz ergibt, erörtert der Hamburger Steuerrechtler Nils Obenhaus in einem Beitrag in der September-Ausgabe von „Die Steuerberatung“.



















