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juravendis Rechtsanwälte - KOSMETIKRECHT - Spieglein, Spieglein…

26.06.200914:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) Kosmetische Behandlungen werden besonders im Internet häufig mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern beworben, die das Aussehen des Kunden/Patienten vor und nach der Behandlung veranschaulichen sollen. Die Bilder können ein wirksames Werbemittel sein, sie können allerdings auch zu unangenehmen Streitigkeiten mit Konkurrenten und Wettbewerbsverbänden führen.


(newsmax.de) Abmahnungen und Klagen gegen die Verwendung der Vorher-Nachher-Darstellungen stützen sich zumeist auf die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Seit dem 01.04.2006 fallen sogenannte schönheitschirurgische Eingriffe in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Das HWG verbietet unter anderem die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern gegenüber Verbrauchern. Die meisten Abmahnungen werden lediglich damit begründet, dass das Verbot von Vorher-Nachher-Bildern nach der Gesetzesnovelle nun auch bei Schönheitsoperationen und sonstigen kosmetischen Behandlungen Anwendung findet. Doch bei vielen der in Frage stehenden kosmetischen Behandlungen ist das nicht ohne weiteres der Fall. Das HWG findet nämlich nur Anwendung, soweit sich die Werbung entweder auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden bezieht, oder wenn ein „operativ-plastisch-chirurgischer Eingriff“ beworben wird. Mit dem Begriff des „operativ-plastisch-chirurgischen Eingriffs“ will der Gesetzgeber die Bewerbung sogenannter Schönheitsoperationen nur unter strengen Voraussetzungen zulassen. Das Gesetz erläutert den Begriff des operativ plastisch-chirurgischen Eingriffs nicht weiter. Der Gesetzgeber versteht in seiner Gesetzesbegründung unter solchen schönheitschirurgischen Eingriffen beispielsweise Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Veränderung der Körperformen. Angesichts der rapide steigenden Zahlen von schönheitschirurgischen Eingriffen und im Hinblick auf die mit den Eingriffen verbundenen Gesundheitsgefahren sei - wie im Fall von krankheitsbezogenen Eingriffen, für die das HWG bereits gilt - notwendig, die Werbung für diese Verfahren dem HWG zu unterwerfen. Dadurch soll im Ergebnis vermieden werden, dass sich die betreffenden Personen unnötigerweise Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können. Verstöße gegen die Werbevorschriften sind daher auch mit Bußgeld bedroht. Danach dürften kosmetische Körpereingriffe mit Skalpell, bei denen die Haut aufgeschnitten wird, operative Eingriffe im Sinne der Regelung sein, so dass auch Behandlungen wie Gesichtsstraffungen und Haarverpflanzungen im Anwendungsbereich des Gesetzes liegen dürften. Schwieriger dürfte jedoch die Einstufung bei rein kosmetischen Behandlungen wie der dauerhaften Haarentfernung sein. Die dauerhafte Haarentfernung erfolgt zumeist durch Laser- und Lichtbehandlungen, bei denen das Haar Laser- oder Lichtimpulsen ausgesetzt ist, was zur Verödung der Haarwurzel führen kann. Damit wird zwar im weitesten Sinne eine Gestaltung des Körpers mittels Instrumenten vorgenommen, jedoch erfolgt kein Eingriff in den Körper. Fraglich ist auch, ob Laserbehandlungen bei Besenreisern, Tränensäcken, Warzen und Narben oder die Entfernung von Tatoos im Anwendungsbereich liegen. Hier wird es auf die jeweilige Behandlungsmethode ankommen. Cellulite- oder Orangenhautbehandlungen, bei denen nur auf die Hautoberfläche mittels Cremes eingewirkt wird, dürften jedenfalls nicht erfasst werden. Häufig wird allerdings übersehen, dass das HWG bereits dann Anwendung findet, wenn sich die Werbeaussage auf eine Behandlung zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden bezieht. In dem Fall stellt sich nicht die Frage, ob es sich um einen operativ-plastisch-chirurgischen Eingriff handelt. Wer beispielsweise mit einer Lichttherapie zur Behandlung von Akne wirbt, fällt in den Anwendungsbereich des HWG, da es sich bei Akne um eine Krankheit handelt.

Im Ergebnis ist bei der Frage, ob ein „operativ plastisch-chirurgischer Eingriff“ vorliegt, auf das Gefährdungspotenzial der Behandlung abzustellen. Der Gesetzgeber möchte durch die Änderung des HWG nur Behandlungen und Verfahren erfassen, die auf Grund ihrer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper durch Instrumente wie dem Skalpell oder durch das Einführen von Fremdkörpern ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen. Insofern kann nicht jede kosmetische Behandlung, die mit einer Einwirkung auf den Körper verbunden ist, als „operativ plastisch-chirurgischer Eingriff“ aufgefasst werden. Stets ist zu beachten, dass das HWG ohnehin bei Werbeaussagen mit Krankheitsbezug Anwendung findet, so dass sich die Frage nach dem chirurgischen Schönheitseingriff in vielen Fällen nicht stellt.

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